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Befangenheitsregeln der DFG

Die Geschäftsstelle der DFG prüft in jedem Abschnitt der Bearbeitung eines Antrags, ob der Anschein der Befangenheit gegeben ist.

Befangenheitskriterien, die zum Ausschluss der betreffenden Person aus einem Begutachtungsverfahren führen, sind z. B. Verwandtschaft oder Lebenspartnerschaft, aktuelle oder geplante enge Kooperationen oder dienstliche Abhängigkeiten und Betreuungsverhältnisse. In anderen Fällen, wie etwa der Zusammenarbeit in Gremien oder bei einem bevorstehenden Wechsel an dieselbe Einrichtung, entscheidet die DFG in einem Einzelfallverfahren, ob der Anschein von Befangenheit vorliegt.

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