Leitlinie 10
Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, Nutzungsrechte
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren, und holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Im Hinblick auf Forschungsvorhaben sollten eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte erfolgen. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und Forschungsergebnissen.
Erläuterungen:
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler machen sich die Gefahr des Missbrauchs von Forschungsergebnissen kontinuierlich bewusst. Ihre Verantwortung beschränkt sich dabei nicht auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, sondern umfasst auch die Verpflichtung, ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihre Fähigkeiten so einzusetzen, dass Risiken erkannt, abgeschätzt und bewertet werden können. Dabei berücksichtigen sie insbesondere die mit sicherheitsrelevanter Forschung (dual use) verbundenen Aspekte. Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen tragen Verantwortung für die Regelkonformität des Handelns ihrer Mitglieder und ihrer Angehörigen und befördern diese durch geeignete Organisationsstrukturen. Sie entwickeln verbindliche Grundsätze für Forschungsethik und Verfahren für die entsprechende Beurteilung von Forschungsvorhaben.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler treffen, sofern möglich und zumutbar, zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt im Forschungsvorhaben dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte. Dokumentierte Vereinbarungen bieten sich insbesondere an, wenn an einem Forschungsvorhaben mehrere akademische und/oder nicht akademische Einrichtungen beteiligt sind oder wenn absehbar ist, dass eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler die Forschungseinrichtung wechseln wird und die von ihr / von ihm generierten Daten weiterhin für (eigene) Forschungszwecke verwenden möchte. Die Nutzung steht insbesondere der Wissenschaftlerin und dem Wissenschaftler zu, die/der sie erhebt. Im Rahmen eines laufenden Forschungsprojekts entscheiden auch die Nutzungsberechtigten (insbesondere nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen), ob Dritte Zugang zu den Daten erhalten sollen.
Kommentare - Naturwissenschaften (5)
Probenhandhabung in den Geowissenschaften
03.12.2020 – Um sicherzustellen, dass Probenmaterial von der wissenschaftlichen Gemeinschaft so umfassend wie möglich genutzt werden kann, sollten Proben möglichst archiviert und für die zukünftige Verwendung aufbewahrt werden.
Kommentar zu: LL7 (Naturwissenschaften) , LL9 (Naturwissenschaften) , LL10 (Naturwissenschaften) , LL17 (Naturwissenschaften)
Berücksichtigung des Nagoya-Protokolls in der Biophysik
03.12.2020 – Bei interdisziplinären Forschungsvorhaben, beispielsweise im Bereich der biophysikalischen Forschung, gilt es, das Nagoya-Protokoll bereits in der Planungsphase des Forschungsprojekts zu berücksichtigen.
Kommentar zu: LL9 (Naturwissenschaften) , LL10 (Naturwissenschaften)
Selbstverpflichtung zur verantwortungsvollen Meeresforschung
03.12.2020 – Die deutsche Meeresforschung hat Eckpunkte einer verantwortungsvollen Meeresforschung im Rahmen einer Selbstverpflichtung formuliert
Kommentar zu: LL2 (Naturwissenschaften) , LL10 (Naturwissenschaften)
„Dual use“-Problematik in der Mathematik
03.12.2020 – Grundlagenforschung sowohl in der theoretischen als auch in der angewandten Mathematik hat in vielen Fällen das Potenzial, ebenfalls für sicherheitsrelevante Forschung bedeutsam zu sein.
Kommentar zu: LL10 (Naturwissenschaften)
Beachtung des Nagoya-Protokolls in den Geowissenschaften
03.12.2020 – Auch die Gewinnung geowissenschaftlichen Probenmaterials kann unter die Regelungen des Nagoya-Protokolls fallen.
Kommentar zu: LL10 (Naturwissenschaften)