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Leitlinie 13
Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen
Grundsätzlich bringen Wissenschaftler*innen alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein. Im Einzelfall kann es aber Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege) zu machen; dabei darf diese Entscheidung nicht von Dritten abhängen. Wissenschaftler*innen entscheiden in eigener Verantwortung – unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betroffenen Fachgebiets –, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ist eine Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, erfolgt, beschreiben Wissenschaftler*innen diese vollständig und nachvollziehbar. Dazu gehört es auch, soweit dies möglich und zumutbar ist, die den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen. Selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht. Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftler*innen vollständig und korrekt nach.
Erläuterungen:
Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, Anschlussfähigkeit der Forschung und Nachnutzbarkeit hinterlegen Wissenschaftler*innen, wann immer möglich, die der Publikation zugrunde liegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien – den FAIR-Prinzipien („Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable“) folgend – zugänglich in anerkannten Archiven und Repositorien. Einschränkungen können sich im Kontext von Patentanmeldungen mit Blick auf die öffentliche Zugänglichkeit er- geben. Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen.
Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, vermeiden Wissenschaftler*innen unangemessen kleinteilige Publikationen. Sie beschränken die Wiederholung der Inhalte ihrer Publikationen als (Co-)Autor*innen auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Umfang. Sie zitieren ihre zuvor bereits öffentlich zugänglich gemachten Ergebnisse, sofern darauf nach dem disziplinenspezifischen Selbstverständnis nicht ausnahmsweise verzichtet werden darf.
FAIRer Zugang zu Forschungssoftware
Forschungssoftware, mittels derer Forschungsergebnisse erzeugt und öffentlich zugänglich gemacht worden sind, soll nach Maßgabe von Leitlinie 13 grundsätzlich in den wissenschaftlichen Diskurs eingebracht werden. Die Zugänglichmachung von Forschungssoftware in anerkannten Repositorien dient der Nachvollziehbarkeit der wissenschaftlichen Ergebnisse, der Anschlussfähigkeit der bearbeiteten Forschungsfrage sowie der Nachnutzbarkeit der ermittelten Ergebnisse.
Dabei entscheiden Wissenschaftler*innen grundsätzlich in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betroffenen Fachgebiets, ob, wie und wo sie ihre Forschungssoftware öffentlich zugänglich machen. Den FAIR4RS-Prinzipien folgend, sollte dabei auf eine möglichst gute maschinelle Auffindbarkeit und eine geeignete Lizenzierung für die wissenschaftliche Nutzung geachtet werden, damit die Nachnutzung insbesondere auch im Sinne der Weiterentwicklung von Forschungssoftware gelingt. Dazu gehört in der Regel auch, den Quellcode gegebenenfalls mit zugrunde liegenden Algorithmen, die Funktionsweise der Forschungssoftware, die Konstruktion der Software (ggf. der verwendeten Compiler, Betriebssysteme und Angaben zu Daten, Rechtesystemen und Governance-Strukturen) usw. nachvollziehbar zu dokumentieren und zur Verfügung zu stellen.
Soll selbst entwickelte Forschungssoftware nicht nur zur Nachvollziehbarkeit der Forschungsergebnisse, sondern auch für eine (Nach-)Nutzung durch Dritte zur Verfügung gestellt werden, so kann der*die Rechteinhaber*in der erarbeiteten Forschungssoftware diese Einräumung von Nutzungsrechten unter eine angemessene Lizenz stellen (s. ggf. Struck et al., 2020). Im Einzelfall kann es gleichwohl Gründe geben, die einer öffentlichen Zugänglichmachung der Forschungssoftware einschließlich deren Quellcode oder einer Einräumung von Nutzungsrechten auf Grundlage einer Lizenz entgegenstehen. Allgemein sind dies in Ansehung verschiedener Ausprägungen von Art. 5 Abs. 3 GG (Wissenschaftsfreiheit), wie etwa der negativen Publikationsfreiheit, noch nicht abgeschlossene Veröffentlichungsprozesse, Neuheitsschädlichkeit im Sinne des gewerblichen Rechtsschutzes, entgegenstehende Rechte Dritter im Rahmen von Auftragsforschung oder wissenschaftsethische Aspekte im Bereich der sicherheitsrelevanten Forschung.
Weiter kann der Grad der Zugänglichmachung bei Vorliegen inhaltlicher oder rechtlicher Gründe im Einzelfall begrenzt werden. Folgende Maßnahmen können ergriffen werden:
Zum Thema siehe auch
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LL13 (Allgemein)
Schlagworte:
FAIR-PrinzipienForschungssoftware