Kommentar zu:

Der folgende Kommentar bezieht sich auf diese Leitlinie*n

Leitlinie 14

Autorschaft

Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Alle Autorinnen und Autoren stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird explizit anders ausgewiesen. Autorinnen und Autoren achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzerinnen und Nutzern korrekt zitiert werden können.

Erläuterungen:

Der Beitrag muss zu dem wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet werden. Wann ein Beitrag genuin und nachvollziehbar ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und hängt von dem betroffenen Fachgebiet ab. Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere vor, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler in wissenschaftserheblicher Weise an

  • der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
  • der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder
  • der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder
  • am Verfassen des Manuskripts

mitgewirkt hat.

Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden. Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig. Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verständigen sich, wer Autorin oder Autor der Forschungsergebnisse werden soll. Die Verständigung über die Reihenfolge der Autorinnen und Autoren erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird, anhand nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichtigung der Konventionen jedes Fachgebiets. Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche Zustimmung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Die Verweigerung der Zustimmung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.

Beiträge, die keine Autorschaft begründen

Nicht ausreichend, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, sind für sich alleine genommen andere Beiträge wie

die bloß organisatorische Verantwortung für die Einwerbung von Fördermitteln.

Beispiel:
Wenn Gruppenleitende oder Institutsleitende als Mitantragstellende im Antrag eines Forschungsprojekts genannt sind, dann aber nicht in die Umsetzung des Projekts und das Verfassen des Manuskripts involviert sind, würde der Beitrag für eine Autorschaft in der Regel nicht ausreichen.

Fallbeispiel:
Ein Professor hat als Mitantragsteller gewirkt. Kurz nach Projektbeginn kam es zu einem Zerwürfnis und der Professor verließ die Einrichtung. Der andere Mitantragsteller und seine Gruppe haben danach etwa fünf Jahre lang an dem Projekt gearbeitet und publizierten den Artikel mit Nennung des Professors in der Danksagung für die Drittmitteleinwerbung und die Zurverfügungstellung einiger Patientendaten. Der Professor wollte, wie ursprünglich geplant, dennoch als Letztautor aufgeführt werden, konnte aber nicht nachweisen, dass er sich in den fünf Jahren nach seinem Weggang an dem Projekt beteiligt oder sich nach diesem erkundigt hat. Die Nennung in der Danksagung wäre somit im Einklang mit der guten wissenschaftlichen Praxis.

die Unterweisung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Standardmethoden.

Beispiel:
Wenn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler neue Methoden anwenden wollen, müssen sie diese erst erlernen. Dies ist nicht immer allein durch das Lesen einer Methodenbeschreibung möglich, denn diese sind häufig sehr kurz gefasst. Auch sind Methoden häufig an die Gegebenheiten des jeweiligen Labors angepasst. Daher erfolgt in der Regel eine Einweisung in die Methode durch Kolleginnen und Kollegen, die diese Methode schon häufiger angewendet haben.

Wenn also eine (meist einmalige) Unterweisung in eine Methode erfolgt, die die Wissenschaftlerin bzw. der Wissenschaftler danach selbstständig durchführt und die Kollegin bzw. der Kollege nicht inhaltlich in die Bearbeitung des Projekts involviert ist, erhält die Kollegin bzw. der Kollege keine Autorschaftsberechtigung. 

die Beistellung von Standard-Untersuchungsmaterialien

Beispiele:

  • Dazu zählen Materialien oder Geräte (z. B. Labormaterialien und -geräte), die nur zur Verfügung gestellt werden.
  • Auch die Erklärung von Funktionsweisen eines Geräts, Tests bzw. Materials, wenn ansonsten keine weitere inhaltliche Befassung mit der Umsetzung des Forschungsprojekts stattgefunden hat, zählt dazu.

alleiniges Lesen des Manuskripts ohne substanzielle Mitgestaltung des Inhalts.

Beispiel:

Gemeint ist, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die einen Manuskriptentwurf lesen und kritische Kommentare zur Verbesserung geben, nicht notwendigerweise bzw. automatisch Mitautorin bzw. Mitautor werden.

Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen ergibt sich häufig die Frage, ob Kolleginnen und Kollegen, Betreuende oder Gruppenleitende, die einen von ihnen verfassten Artikel kritisch gegengelesen und überarbeitet haben, nun als Autorin bzw. Autor aufgeführt werden müssen. Es muss im Konfliktfall stets im Einzelfall geprüft werden, ob der Beitrag der Kollegin bzw. des Kollegen, der bzw. des Betreuenden oder der bzw. des Gruppenleitenden über das einmalige kritische Lesen hinausgeht.

Auch ist die Beantwortung dieser Frage eng an die Gepflogenheiten in der betroffenen Disziplin geknüpft. Wenn etwa eine Betreuungsperson angibt, sie müsse als Autorin bzw. Autor aufgeführt werden, so muss sie gebeten werden, ihren Beitrag nachzuweisen. Auch muss geprüft werden, ob der Inhalt des Artikels sich aufgrund der kritischen Kommentare noch einmal substanziell geändert hat.

Leitung einer Institution oder Organisationseinheit, in der die Publikation entstanden ist.

Beispiel:

Dieses Abgrenzungskriterium für die Anforderung an eine Autorschaft ergibt sich daraus, dass Institutsleitende in einigen Disziplinen häufig angeben, sie trügen die Verantwortung für alle in „ihrem Hause“ entstehenden Publikationen. Daher möchten sie Manuskripte vor der Einreichung grundsätzlich lesen und abnehmen sowie als Mitautorin bzw. Mitautor genannt werden. Hier gilt aber die Regel, dass ein einmaliges Lesen keine Autorschaft begründet. Sofern kein genuiner, nachvollziehbarer wissenschaftlicher Beitrag geleistet wurde, können die Personen für die konkreten Inhalte der Publikation auch keine Verantwortung übernehmen.

Der Kommentar gehört zu folgenden Kategorien:

LL14 (Fallbeispiele)

|