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Leitlinie 16

Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen

Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die insbesondere eingereichte Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen offen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien.

Erläuterungen:

Die Vertraulichkeit der fremden Inhalte, zu denen die Gutachterin / der Gutachter beziehungsweise das Gremienmitglied Zugang erlangt, schließt die Weitergabe an Dritte und die eigene Nutzung aus. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zeigen etwaige Interessenskonflikte oder Befangenheiten, die in Bezug auf das begutachtete Forschungsvorhaben oder die Person beziehungsweise den Gegenstand der Beratung begründet sein könnten, unverzüglich bei der zuständigen Stelle an.

Fallbeispiel: Fehlende Vertraulichkeit bei Begutachtungen

Eine Gutachterin oder ein Gutachter übernimmt aus zu begutachtenden Förderanträgen zahlreiche Inhalte in ein eigenes Manuskript, welches dann kurze Zeit nach der Begutachtung veröffentlicht wird. Die bzw. der Antragstellende erkennt in dieser Publikation Antragsinhalte wieder und bittet um die Untersuchung des Verdachts, dass hier die begutachtende Person Inhalte ihrer bzw. seiner Anträge für eine eigene Veröffentlichung benutzt hat.

Im Rahmen der Untersuchung des Verdachts bestätigt sich die Befürchtung der bzw. des Antragstellenden.

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LL16 (Fallbeispiele)

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