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Leitlinie 14

Autorschaft

Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Alle Autorinnen und Autoren stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird explizit anders ausgewiesen. Autorinnen und Autoren achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzerinnen und Nutzern korrekt zitiert werden können.

Erläuterungen:

Der Beitrag muss zu dem wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet werden. Wann ein Beitrag genuin und nachvollziehbar ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und hängt von dem betroffenen Fachgebiet ab. Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere vor, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler in wissenschaftserheblicher Weise an

  • der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
  • der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder
  • der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder
  • am Verfassen des Manuskripts

mitgewirkt hat.

Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden. Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig. Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verständigen sich, wer Autorin oder Autor der Forschungsergebnisse werden soll. Die Verständigung über die Reihenfolge der Autorinnen und Autoren erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird, anhand nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichtigung der Konventionen jedes Fachgebiets. Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche Zustimmung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Die Verweigerung der Zustimmung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.

Ghost Authorship und Ghostwriting

Nach Leitlinie 14 ist Autorin oder Autor, „wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat“. Wie die dazugehörige Erläuterung spezifiziert, müssen Autorinnen und Autoren an der Publikation in „wissenschaftserheblicher Weise (…) mitgewirkt“ haben. Welche Beitragshöhe und welche Beitragsart eine Autorschaft begründen, ist für den Einzelfall unter Berücksichtigung der Konventionen der jeweiligen Fachdisziplin zu ermitteln. Autorinnen und Autoren tragen Verantwortung für den Inhalt einer Publikation.

Eine Anmaßung oder unbegründete Annahme einer Autor- oder Mitautorschaft kann im Sinne geltender Verfahrensordnungen sogar wissenschaftliches Fehlverhalten darstellen. Der Kodex selbst begründet zwar keine explizite Pflicht, alle Autorinnen und Autoren einer Publikation zu erwähnen, doch wer die Kriterien für Autorschaft erfüllt, hat einen Anspruch auf namentliche Nennung als Autorin bzw. Autor. Leitlinie 1 verlangt zudem „strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter“, insbesondere damit Anerkennung und Verantwortung für Publikationsbeiträge korrekt zugeschrieben werden können.

Demgemäß widerspricht es regelmäßig den Standards der guten wissenschaftlichen Praxis, wenn eine forschende Person in wissenschaftserheblicher Weise einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu einer Publikation geleistet hat und die fachspezifischen Kriterien für eine Autorschaft erfüllt, jedoch nicht als Autorin bzw. Autor genannt wird. Die Beteiligten sind sich in der Regel bewusst, dass eine Erwähnung erfolgen müsste. Diese als Ghost Authorship bezeichnete Konstellation lässt sich danach untergliedern, ob der Ghost Author der Nichtnennung zustimmt oder diese Zustimmung nicht erfolgt.

Fälle fehlender Zustimmung sind durch die unabgesprochene Anmaßung fremden Materials oder fremder Beiträge gekennzeichnet. Hier spricht man auch von der Verwehrung einer (berechtigten) Autorschaft (denial of authorship), was einen Verstoß gegen Leitlinie 14 darstellt.

Ist der Ghost Author mit der Nichtnennung hingegen einverstanden, kommt es für gewöhnlich zu keinem Konflikt zwischen den auf einer Veröffentlichung genannten Autorinnen und Autoren und dem Ghost Author. Dennoch kann diese Form von Ghost Authorship gegen die verlangte Ehrlichkeit hinsichtlich des Nachweises eigener und fremder Beiträge und damit gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen. Denn die Vertrauenswürdigkeit des wissenschaftlichen Diskurses setzt korrekte Angaben über Autorschaft voraus. Durch Ghost Authorship erhalten etwa Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Anerkennung für fremde Leistungen. Geldgeberinnen und Geldgebern oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern können so von Forschenden über deren Kompetenzen getäuscht werden und ihnen finanzielle Mittel für Projekte gewähren, die die Forschenden nicht imstande sind umzusetzen. Ghost Authorship kann zudem in Publikationen mögliche Interessenskonflikte verschleiern; insbesondere in der industrienahen Wissenschaft werden immer wieder solche Fälle publik.

Im Einzelfall muss es Autorinnen und Autoren jedoch möglich sein, trotz eines genuinen, nachvollziehbaren Beitrags zum Inhalt einer Publikation von einer namentlichen Nennung ausgenommen zu werden. Hierfür müssen wissenschaftsimmanente Gründe sprechen, denen im Rahmen einer Abwägung gegenüber dem Interesse der akademischen Leserschaft an der Nennung aller Autorinnen und Autoren im Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist. Denkbar wäre etwa eine Distanzierung von wissenschaftlichen Inhalten, die andere Autorinnen und Autoren verfasst haben, unter gleichzeitiger Beibehaltung des eigenen Beitrags zur Publikation, um die Veröffentlichung nicht unvollständig oder in Gänze unmöglich zu machen.

Das sogenannte Ghostwriting ist eine besondere Form von Ghost Authorship. Ein Ghostwriter ist eine Person, die für andere einen Text verfasst, deren Beitrag aber nicht in erforderlicher Weise offengelegt wird. Insbesondere wird die Person nicht namentlich genannt. Beim Ghostwriting geben die eigentlichen Verfasserinnen und Verfasser in der Regel ihr Einverständnis zur Nutzung unter anderem Namen, jedoch wird in manchen Fällen diese Zustimmung abgenötigt. Ghostwriter werden häufig für ihre Arbeit bezahlt, erbringen sie als Freundschaftsdienst oder leisten sie im Rahmen eines – zum Beispiel arbeitsrechtlichen – Abhängigkeitsverhältnisses. Die Gründe, die in dieser Konstellation für die Nichtnennung sprechen, sind in der Regel nicht wissenschaftlich begründet. Im akademischen Bereich verstoßen die mit Ghostwriting umschriebenen Konstellationen daher zumeist gegen die gute wissenschaftliche Praxis.

Mitunter kommt es auch dazu, dass als Autorinnen und Autoren aufgeführte Personen den vom Ghostwriter verfassten Inhalt nicht überprüfen, gwP-widriges Vorgehen nicht erkennen (wollen) – und sich im Extremfall bei sogenannten Paper Mills eine Autorschaft auf Publikationen, etwa mit plagiiertem oder auf Daten unklaren Ursprungs basierendem Inhalt, erkaufen.

Eine disziplinspezifische Besonderheit sind die sogenannten Medical Writers, die auf dem Feld der medizinischen Forschung beim Verfassen von Dokumenten aller Art unterstützen. Die Beteiligung von Medical Writers muss unter Beachtung der disziplinspezifischen Konventionen und allgemeinen gwP-Vorgaben zu Autorschaft ausdrücklich kenntlich gemacht werden.

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LL14 (Allgemein)

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