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Leitlinie 9
Forschungsdesign
Wissenschaftler*innen berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen ihn an. Die Identifikation relevanter und geeigneter Forschungs- fragen setzt sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungsleistungen voraus. Die Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen stellen die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen sicher.
Erläuterungen:
Methoden zur Vermeidung von (unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden, zum Beispiel Verblindung von Versuchsreihen, werden, soweit möglich, angewandt. Wissenschaftler*innen prüfen, ob und, wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben (mit Blick auf die Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.) bedeutsam sein können. Bei der Interpretation von Befunden werden die jeweiligen Rahmenbedingungen berücksichtigt.
Leitlinie 10
Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, Nutzungsrechte
Wissenschaftler*innen gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren, und holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Im Hinblick auf Forschungsvorhaben sollten eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte erfolgen. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und Forschungsergebnissen.
Erläuterungen:
Wissenschaftler*innen machen sich die Gefahr des Missbrauchs von Forschungsergebnissen kontinuierlich bewusst. Ihre Verantwortung beschränkt sich dabei nicht auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, sondern umfasst auch die Verpflichtung, ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihre Fähigkeiten so einzusetzen, dass Risiken erkannt, ab- geschätzt und bewertet werden können. Dabei berücksichtigen sie insbesondere die mit sicherheitsrelevanter Forschung (dual use) verbundenen Aspekte. Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen tragen Verantwortung für die Regelkonformität des Handelns ihrer Mitglieder und Angehörigen und befördern diese durch geeignete Organisationsstrukturen. Sie entwickeln verbindliche Grundsätze für Forschungsethik und Verfahren für die entsprechende Beurteilung von Forschungsvorhaben.
Wissenschaftler*innen treffen, sofern möglich und zumutbar, zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt im Forschungsvorhaben dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte. Dokumentierte Vereinbarungen bieten sich insbesondere an, wenn an einem Forschungsvorhaben mehrere akademische und/oder nicht akademische Einrichtungen beteiligt sind oder wenn absehbar ist, dass ein*e Wissenschaftler*in die Forschungseinrichtung wechseln wird und die von ihm*ihr generierten Daten weiterhin für (eigene) Forschungszwecke verwenden möchte. Die Nutzung steht insbesondere der Wissenschaftler*in zu, der*die sie erhebt. Im Rahmen eines laufenden Forschungsprojekts entscheiden auch die Nutzungsberechtigten (insbesondere nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen), ob Dritte Zugang zu den Daten erhalten sollen.
Leitlinie 17
Archivierung
Wissenschaftler*innen sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten beziehungsweise Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets, in adäquater Weise und bewahren sie für einen angemessenen Zeitraum auf. Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen die Wissenschaftler*innen dies dar. Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen stellen sicher, dass die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist, die die Archivierung ermöglicht.
Erläuterungen:
Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden, werden die zugrunde liegenden Forschungsdaten (in der Regel Rohdaten) – abhängig vom jeweiligen Fachgebiet – in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren zugänglich und nachvollziehbar in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, oder in standortübergreifenden Repositorien aufbewahrt. In begründeten Fällen können verkürzte Aufbewahrungsfristen angemessen sein; die entsprechenden Gründe werden nachvollziehbar beschrieben. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs.
Probenhandhabung in den Geowissenschaften
Um sicherzustellen, dass Probenmaterial von der wissenschaftlichen Gemeinschaft so umfassend wie möglich genutzt werden kann, sollten Proben möglichst archiviert und für die zukünftige Verwendung aufbewahrt werden. Hierfür bieten sich öffentlich zugängliche Datenbanken an, die den Verbleib des Probenmaterials dokumentieren. In diesem Zusammenhang ist die Vergabe einer International GeoSample Number (IGSN) als positives Beispiel zu nennen. Diese IGSN ist ein alphanumerischer Code, der Proben, die der natürlichen Umwelt entnommen wurden (z. B. Gesteinsproben, Wasserproben, Sedimentkerne), sowie verwandte Probenahme-Merkmale (Fundstellen, Stationen, stratigrafische Schnitte usw.) weltweit eindeutig identifiziert. IGSN können in folgenden Bereichen verwendet werden: Natur- und Umweltwissenschaften, Materialwissenschaften, Agrarwissenschaften, physische Anthropologie, Archäologie oder Biomedizin.
Bei der Einreichung von Fahrtvorschlägen über das Portal deutscher Forschungsschiffe ist die Frage der Daten- und Probenhandhabung bereits so geregelt, dass schon im Antrag ein entsprechender Managementplan (Verantwortung, Nutzung, Archivierung und Freigabe) skizziert werden muss, der in der Begutachtung mitberücksichtigt wird. Die Freigabe zur Nutzung durch andere kann zum Schutz der eigenen Publikationsrechte verzögert werden. Dazu können Daten und Proben geschützt in einem Daten-/Probenzentrum eingelagert werden, sodass nur deren Existenz öffentlich angezeigt wird. Dies dient auch der Vermeidung von unnötigen Probenahmen und Verschmutzungen/Belastungen, hier etwa zum Schutz des marinen Lebensraums.
Ein ähnliches Vorgehen hinsichtlich des Managements von Daten und Proben bietet sich auch für Vorhaben aus anderen Bereichen der Geowissenschaften an.
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