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Leitlinie 14
Autorschaft
Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Alle Autorinnen und Autoren stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird explizit anders ausgewiesen. Autorinnen und Autoren achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzerinnen und Nutzern korrekt zitiert werden können.
Erläuterungen:
Der Beitrag muss zu dem wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet werden. Wann ein Beitrag genuin und nachvollziehbar ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und hängt von dem betroffenen Fachgebiet ab. Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere vor, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler in wissenschaftserheblicher Weise an
- der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
- der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder
- der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder
- am Verfassen des Manuskripts
mitgewirkt hat.
Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden. Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig. Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verständigen sich, wer Autorin oder Autor der Forschungsergebnisse werden soll. Die Verständigung über die Reihenfolge der Autorinnen und Autoren erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird, anhand nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichtigung der Konventionen jedes Fachgebiets. Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche Zustimmung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Die Verweigerung der Zustimmung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.
Umgang mit während der Forschungsarbeit / des Veröffentlichungsprozesses verstorbenen Autorinnen und Autoren
Diese Frage stellt sich unter der Voraussetzung, dass die Person bis zu dem Zeitpunkt ihres Versterbens einen wissenschaftserheblichen Beitrag geleistet hat, der gemäß den geltenden Autorschaftsstandards zu einer Autorschaft berechtigt.
Aus der Perspektive der guten wissenschaftlichen Praxis ist es wünschenswert, dass sowohl der Beitrag der verstorbenen Autorin bzw. des verstorbenen Autors im Einklang mit den geltenden Kriterien für eine Autorschaft entsprechend Anerkennung findet als auch die Veröffentlichung der erzielten Forschungsdaten und -ergebnisse für die Mitautorinnen und Mitautoren ermöglicht wird.
Für eine zu veröffentlichende Publikation stellen sich für alle Beteiligten (dazu können zählen: die Mitautorinnen und Mitautoren, der Verlag, eventuell die Hochschule der bzw. des Verstorbenen, die Hinterbliebenen) insbesondere folgende Fragen:
Wie mit diesen Fragen im Einzelnen zu verfahren ist, hängt u. a. vom Zeitpunkt des Versterbens der Person bezogen auf den Stand des Publikationsvorhabens sowie auch von der Rolle, die die verstorbene Person im Rahmen des geplanten Publikationsprojekts einnehmen sollte, ab. Einige Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit diesen Fragen geben z. B. das AMA Manual of Style: Guide for Authors and Editors (11th edition)* sowie ein im Forum des Committee on Publication Ethics (COPE) diskutiertes Fallbeispiel**.
Umgang mit Autorschaft:
Für die Situation, dass eine zur Autorschaft berechtigte Person während des Veröffentlichungsprozesses verstirbt, empfiehlt das AMA Manual of Style, dass ein Familienmitglied, eine bevollmächtigte Person oder die korrespondierende Autorin bzw. der korrespondierende Autor gegenüber dem Publikationsorgan bestätigt, dass die verstorbene Person als Autorin bzw. Autor aufgeführt werden soll.
Aus Gründen der Transparenz sollte in der Publikation eine Erklärung (z. B. im Hinweis zu den Autorinnen und Autoren und deren Affiliation, im Abschnitt „Danksagung“ oder in weiteren Artikelinformationen) eingefügt werden, die auf das Versterben einer beteiligten Person hinweist.
Die Frage der Autorenreihung sollte vor dem Hintergrund des konkreten Falls und in Abhängigkeit vom erreichten Arbeitsstand zum Zeitpunkt des Versterbens entschieden werden. Bevor Autorinnen und Autoren sich entscheiden, eine während des Veröffentlichungsprozesses verstorbene Person nicht mehr als Autorin bzw. Autor aufzuführen, empfiehlt sich die Beratung durch eine Ombudsperson.
Erklärungen gegenüber dem Publikationsorgan:
Von vielen Publikationsorganen wird u. a. erwartet, dass Autorinnen und Autoren vor der Veröffentlichung eine Erklärung zum Vorliegen möglicher Interessenkonflikte abgeben, um z. B. auszuschließen, dass Dritte Einfluss auf die Ergebnisse der Untersuchung genommen haben könnten. Im Fall einer verstorbenen Autorin oder eines verstorbenen Autors erscheint es ratsam – angelehnt an das im Forum des Committee on Publication Ethics diskutierte Fallbeispiel** –, die Angehörigen zu bitten, die Erklärung über den Interessenkonflikt zu prüfen und zu unterzeichnen und die weiteren Modalitäten mit den Herausgebern zu besprechen.
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LL14 (Allgemein)
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