Kommentar zu:
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Leitlinie 13
Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen
Grundsätzlich bringen Wissenschaftler*innen alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein. Im Einzelfall kann es aber Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege) zu machen; dabei darf diese Entscheidung nicht von Dritten abhängen. Wissenschaftler*innen entscheiden in eigener Verantwortung – unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betroffenen Fachgebiets –, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ist eine Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, erfolgt, beschreiben Wissenschaftler*innen diese vollständig und nachvollziehbar. Dazu gehört es auch, soweit dies möglich und zumutbar ist, die den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen. Selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht. Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftler*innen vollständig und korrekt nach.
Erläuterungen:
Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, Anschlussfähigkeit der Forschung und Nachnutzbarkeit hinterlegen Wissenschaftler*innen, wann immer möglich, die der Publikation zugrunde liegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien – den FAIR-Prinzipien („Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable“) folgend – zugänglich in anerkannten Archiven und Repositorien. Einschränkungen können sich im Kontext von Patentanmeldungen mit Blick auf die öffentliche Zugänglichkeit er- geben. Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen.
Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, vermeiden Wissenschaftler*innen unangemessen kleinteilige Publikationen. Sie beschränken die Wiederholung der Inhalte ihrer Publikationen als (Co-)Autor*innen auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Umfang. Sie zitieren ihre zuvor bereits öffentlich zugänglich gemachten Ergebnisse, sofern darauf nach dem disziplinenspezifischen Selbstverständnis nicht ausnahmsweise verzichtet werden darf.
Wie ist der Satz „Selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht.“ zu verstehen?
Der Satz „Selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht.“ steht in einem inneren Zusammenhang mit dem in Leitlinie 7 („Phasenübergreifende Qualitätssicherung“) eingeführten Begriff des Öffentlich-zugänglich-Machens. Das Öffentlich-zugänglich-Machen kann – in engerem Sinne – in Form von Publikationen erfolgen, aber auch – im weiteren Sinne – „über andere Kommunikationswege“, wie Leitlinie 7 ausführt.
Die Reichweite des Öffentlich-zugänglich-Machens hängt vom Einzelfall ab und kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, gegenüber unterschiedlichen, auch begrenzten Personenkreisen, z. B. auch nur auf Nachfrage an eine einzelne Person. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Gedanken der Replikation Rechnung zu tragen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Legt man dieses weite Verständnis von Öffentlich-zugänglich-Machen auch Leitlinie 13 zugrunde, sind die selbst programmierte Software und der Quellcode nicht zwingend zu publizieren, im Internet zu veröffentlichen oder sonst wie der Allgemeinheit bzw. Fachöffentlichkeit unbeschränkt zugänglich zu machen.
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LL13 (Allgemein)
Schlagworte:
Replikation/ReproduktionÖffentlicher ZugangForschungssoftwarePublikation