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Das Verfahren der DFG bei Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Die Beachtung der Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis ist Grundlage einer vertrauenswürdigen Wissenschaft. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) regelt deshalb für ihren Verantwortungsbereich ein Verfahren für den Umgang mit Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die DFG nimmt damit zugleich ihre Verantwortung für die ihr anvertrauten Fördermittel wahr.

Auf der Grundlage einer eigenen Verfahrensordnung (VerfOwF) führt die DFG ein zweistufiges Verfahren zur Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch.

Das zweistufige Verfahren besteht aus einem nicht förmlichen sog. Vorprüfverfahren der Geschäftsstelle und einem förmlichen Verfahren, in dem der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens berät.

Das DFG-Verfahren wahrt die Grundsätze eines fairen und vertraulichen Verfahrens. Dabei wird dem Grundsatz der Unschuldsvermutung ausdrücklich Rechnung getragen.

In dem Verfahren werden Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens von

  • Antragstellerinnen und Antragstellern,
  • Bewilligungsempfängerinnen und Bewilligungsempfängern,
  • Personen mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung in von Hochschulen oder außerhochschulischen Einrichtungen gestellten Förderanträgen,
  • Gutachterinnen und Gutachtern im Rahmen der von der DFG durchgeführten Begutachtungsverfahren,
  • Mitgliedern der Gremien der DFG oder Mitgliedern der durch die DFG – im Rahmen der Betreuung von Förderinstrumenten – unterstützten Gremien, die an den Beratungs-, Begutachtungs-, Bewertungs- und Entscheidungsverfahren mitwirken,

untersucht.

Werden innerhalb der Geschäftsstelle der DFG konkrete Verdachtsmomente für wissenschaftliches Fehlverhalten bekannt, so nimmt das Team Wissenschaftliche Integrität eine Vorprüfung der Verdachtsmomente vor.

Liegt nach erfolgter Vorprüfung kein hinreichender Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens vor, stellt das Team Wissenschaftliche Integrität das Verfahren ein.

Eine Einstellung wegen sog. Geringfügigkeit kommt in Betracht, wenn ein minder schweres wissenschaftliches Fehlverhalten feststeht und die bzw. der Betroffene maßgeblich zur Aufklärung beigetragen hat. Als Beitrag zur Aufklärung wird es insbesondere gewertet, wenn die bzw. der Betroffene selbst eine Maßnahme gemäß Ziffer III. 3. c) VerfOwF, insbesondere ein Erratum, anbietet oder sie bzw. er Maßnahmen zur Behebung eingetretener Schäden bereits ergriffen hat.

Kommt eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht, wird das Vorprüfungsverfahren in das förmliche Untersuchungsverfahren, das der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens durchführt, übergeleitet.

Der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, ein sog. Unterausschuss des Hauptausschusses, setzt sich aus acht wissenschaftlichen Mitgliedern, die die Gebiete der Geistes-, Sozial-, Natur-, Lebens- und Ingenieurwissenschaften repräsentieren, zusammen.

Der Ausschuss berät in nicht öffentlicher mündlicher Sitzung. Der Wissenschaftlerin bzw. dem Wissenschaftler, der bzw. dem Fehlverhalten vorgeworfen wird, ist in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie bzw. er ist auf ihren bzw. seinen Wunsch hin mündlich anzuhören; dazu kann sie bzw. er eine Person ihres bzw. seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Der Ausschuss prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Hält der Ausschuss mehrheitlich ein Fehlverhalten für hinreichend erwiesen und eine Maßnahme für erforderlich, legt er das Ergebnis seiner Untersuchung dem Hauptausschuss mit einem Vorschlag zur Entscheidung vor. Andernfalls wird das Verfahren eingestellt.

Je nach Art und Schwere des festgestellten Fehlverhaltens kann der Hauptausschuss u. a. einen mehrjährigen Ausschluss von der Antragsberechtigung bei der DFG, den Widerruf bzw. die Rücknahme von Förderentscheidungen oder den Ausschluss aus den Gremien der DFG beschließen.

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