Leitseite Aktuelles Anerkennung der Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (VerfOwF)

Anerkennung der Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (VerfOwF)

Mit der Einreichung eines Antrags bzw. einer Skizze bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) ist die Verpflichtung verbunden, die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis einzuhalten und die Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (VerfOwF) als verbindlich anzuerkennen.

Antragsphase

1. Mit der Einreichung eines Antrags bei der DFG über das DFG-Portal Elan (elektronische Antragseinreichung) durch natürliche Personen (Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler) verpflichten sich diese, die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis einzuhalten und die Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten als verbindlich anzuerkennen. Diese Verpflichtung wird sowohl im Elanformular bestätigt als auch durch Unterschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf dem Quittungsdokument, das an die Geschäftsstelle der DFG übersandt wird.

2. In von Hochschulen und außerhochschulischen Einrichtungen bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft gestellten Anträgen findet die Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten gegenüber Personen mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung Anwendung. Der jeweilige Personenkreis ist in den Programmmerkblättern definiert. Diese Personen sind nicht Partei des Fördervertrags mit der DFG, sie verpflichten sich aber auf dem Wege einer sog. Verpflichtungserklärung (DFG-Vordruck 80.02) zur Einhaltung der Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis und zur verbindlichen Anerkennung der VerfOwF. In Elan und auf dem Quittungsdokument wird durch die einreichende(n) Person(en) und antragstellende(n) Hochschulleitung(en) bzw. außerhochschulische(n) Einrichtung(en) bestätigt, dass die Personen, die in dem gestellten Förderantrag eine herausgehobene wissenschaftliche Verantwortung übernehmen werden, eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterzeichnet haben. Die Verpflichtungserklärungen müssen zehn Jahre nach Ablauf der letzten Förderlaufzeit aufbewahrt werden.

Skizzenphase

1. Bei Forschungsgruppen unterschreibt in der Skizzenphase allein die designierte Sprecherin bzw. der designierte Sprecher das Quittungsdokument. Diese bzw. dieser hat daher vorab eine Verpflichtungserklärung der designierten Teilprojektleitenden einzuholen und bewahrt diese zehn Jahre nach Einreichung der Skizze bei der DFG auf.

2. Bei Schwerpunktprogrammen zeichnet in der Skizzenphase allein die / der designierte Koordinator(in) das Quittungsdokument (zu diesem Zeitpunkt stehen die weiteren beteiligten Teilprojektleitenden noch nicht fest). Diese bzw. dieser hat vorab eine Verpflichtungserklärung der Mitglieder des Programmausschusses (Personen mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung) einzuholen und bewahrt diese zehn Jahre nach Einreichung der Skizze auf.

3. Bei der Skizzeneinreichung durch Hochschulen und außerhochschulische Einrichtungen wird in Elan als auch auf dem Quittungsdokument durch Unterschriften der einreichenden Person(en) und antragstellenden Hochschulleitung(en) bzw. außerhochschulischen Einrichtung(en) bestätigt, dass alle Personen mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung in der von ihnen gestellten Skizze durch Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung die Inhalte der VerfOwF als verbindlich anerkennen. Die Verpflichtungserklärungen sind zehn Jahre nach Einreichung der Skizze aufzubewahren.

Einzelheiten zu den sog. Verpflichtungserklärungen (DFG-Vordruck 80.02)

1. In von Hochschulen und außerhochschulischen Einrichtungen bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft gestellten Skizzen bzw. Anträgen kann die Aufbewahrung der Verpflichtungserklärungen zentral bei der antragstellenden Hochschule / Einrichtung oder bei der beteiligten, arbeitgebenden Einrichtung von Personen mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung erfolgen.

2. Bezogen auf einen Förderantrag bzw. ein Projekt müssen die Verpflichtungserklärungen immer aktuell sein, d. h. Wechsel im Kreis der Antragstellenden bzw. Bewilligungsempfangenden oder Personen mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung müssen nachgehalten werden.

3. In Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens wird die entsprechende Verpflichtungserklärung auf Nachfrage an die Geschäftsstelle der DFG gegeben.

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