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Umsetzung der Leitlinien
Alle Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen setzen sowohl Ebene eins als auch Ebene zwei der Leitlinien 1 bis 19 des Kodex der DFG „Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis“ – je nach Organisationsform der Einrichtung – rechtsverbindlich um, um Fördermittel durch die DFG erhalten zu können. Einrichtungen, die die Leitlinien nicht umsetzen, erhalten keine Fördermittel. Bereits bei der Antragstellung und sodann in den Verwendungsrichtlinien der DFG und in den Verwendungsrichtlinien der von der DFG betreuten Förderinstrumente erfolgt eine Verpflichtung unter anderem der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der Bewilligungsempfängerinnen und -empfänger auf die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis.
Der Kodex tritt am 1.8.2019 in Kraft. Für diejenigen Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die bereits die einschlägigen Regelungen der Denkschrift der DFG „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ rechtsverbindlich umgesetzt haben, besteht eine zweijährige Übergangsfrist für die Umsetzung der Leitlinien des Kodex. Die Frist beginnt am 1.8.2019 und endet am 31.7.2021. [Das Ende der Umsetzungsfrist wurde mit Beschluss der DFG-Mitgliederversammlung vom 1.4.2022 auf den 31.7.2023 verlängert.]
Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen (insbesondere Mitglieder der Allianz der Wissenschaftsorganisationen) setzen die Leitlinien – je nach Organisationsform der Einrichtung – rechtsverbindlich um.
Sofern eine außerhochschulische (wissenschaftliche) Einrichtung aufgrund ihrer Organisationsstruktur oder ihrer Verfasstheit oder aufgrund sonstiger Umstände die Leitlinien nicht in eigener Verantwortung rechtsverbindlich umsetzen kann, bestehen verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung und Anerkennung des Kodex. Die betroffenen Einrichtungen können sich an eine Forschungseinrichtung, die den Kodex der DFG umgesetzt hat, anschließen und deren Umsetzung des Kodex als für sich verbindlich anerkennen (Kooperationsmodell). Findet die außerhochschulische (wissenschaftliche) Einrichtung keinen Kooperationspartner kann sie sich an die HRK wenden, die eine „Partnereinrichtung“ vermittelt, die bereit ist, sich in Fällen eines Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens des jeweiligen Einzelfalls anzunehmen (Auffangmodell). In Ombudsangelegenheiten können sich die betreffenden Einrichtungen an das Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden. Die Leitlinien des Kodex setzen sie sinngemäß um.
Hinweise zur Umsetzung
Wer muss umsetzen?
Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen müssen die 19 Leitlinien (Ebene 1) und ihre Erläuterungen (Ebene 2) des Kodex rechtsverbindlich umsetzen, um Fördermittel durch die DFG erhalten zu können.
Sonderfälle
Was muss in Bezug auf die Umsetzung der Leitlinien bei einem Einrichtungswechsel beachtet werden?
In Fällen des Einrichtungswechsels von Personen mit laufender Bewilligung ist während dieser Laufzeit kein Nachweis der Umsetzung der Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis durch die Einrichtung zu erbringen, um die Mobilität von Forschenden mit laufender DFG-Förderung nicht zu beeinträchtigen.
Welche Einrichtungen müssen bei Anträgen im Rahmen von NFDI-Konsortien die Leitlinien umsetzen?
In der NFDI-Konsortien-Förderung besteht ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen der DFG und der antragstellenden Einrichtung („applicant institution“). Für die weiteren Einrichtungen, die an der Antragstellung beteiligt sind („co-applicant institutions“ sowie „participants“), ist eine institutionelle Umsetzung der Leitlinien nicht verpflichtend.
Ist Ihre Einrichtung ein An-Institut?
Ein „Institut an der Hochschule“ (An-Institut) ist der Organisation einer Hochschule funktional zugeordnet. Aufgrund dieses institutionalisierten Kooperations- und Näheverhältnisses ist es möglich, dass sich die Umsetzung der Hochschule bereits auf das wissenschaftliche Personal dieser Einrichtung erstreckt. In diesem Fall ist eine gesonderte Implementierung des Kodex durch das An-Institut nicht erforderlich. Bitte übermitteln Sie in diesem Fall eine schriftliche Bestätigung der Hochschule, dass sich deren Umsetzung auf das An-Institut erstreckt. Fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für eine unmittelbare Erstreckung, empfiehlt sich eine kooperative Umsetzung mit der Hochschule in Form einer Kooperationsvereinbarung (vgl. Abschnitt „Kooperationsmodell“).
Bis wann muss der Kodex in meiner Einrichtung umgesetzt sein?
Seit Inkrafttreten des Kodex zum 1. August 2019 müssen Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen die 19 Leitlinien (Ebene 1) und ihre Erläuterungen (Ebene 2) rechtsverbindlich umsetzen, um Fördermittel durch die DFG erhalten zu können.
Für diejenigen Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die bereits die einschlägigen Regelungen der DFG-Denkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ rechtsverbindlich umgesetzt haben, bestand eine Übergangsfrist für die Umsetzung des Kodex, die am 31. Juli 2023 endete.
Weiterhin gilt:
Wie muss umgesetzt werden?
Für die erfolgreiche Umsetzung der Leitlinien ist eine inhaltliche Prüfung und Freigabe durch die DFG-Geschäftsstelle (Team „Wissenschaftliche Integrität“) erforderlich. Bitte berücksichtigen Sie, dass die inhaltliche Beschäftigung mit Ihrer Umsetzung einige Zeit in Anspruch nimmt.
Das finale Dokument zur Umsetzung der Leitlinien ist der DFG-Geschäftsstelle entweder postalisch im Original mit Unterschrift, in beglaubigter Kopie oder als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz VDG bzw. der Verordnung der Europäischen Union Nr. 910/2014 zu übersenden (Postfach: gwp@dfg.de). Es handelt sich hierbei um ein zur Auszahlung von Fördermitteln berechtigendes Dokument.
Für eine Umsetzung der Leitlinien des Kodex sind mehrere Varianten denkbar.
Variante eins: Eigene Umsetzung
Die 19 Leitlinien (Ebene 1) und ihre Erläuterungen (Ebene 2) des Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ sind in ihren wesentlichen Elementen sinngemäß umzusetzen. Eine wörtliche Übernahme der Texte der einzelnen Leitlinien und Erläuterungen des Kodex ist dementsprechend nicht erforderlich. Bitte individualisieren und konkretisieren Sie die Leitlinien des Kodex bei der Umsetzung in einer für Ihre Einrichtung passenden Weise. Gegebenenfalls kann es dabei hilfreich sein, Ihre Regelungen zu exemplifizieren.
In welcher rechtlichen Form muss die Umsetzung erfolgen?
Die der rechtsverbindlichen Umsetzung des DFG-Kodex dienenden Regelwerke erlassen die Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen auf Basis einer hinreichenden Rechtsgrundlage im jeweiligen Landesrecht; das Umsetzungsdokument kann eine Satzung, eine Ordnung usw. sein. Die Rechtsnatur des Umsetzungsdokuments hängt von der Organisationsform Ihrer Einrichtung ab. Entscheidend ist, dass die Inhalte der Umsetzung für alle an Ihrer Einrichtung tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie die Leitung der Einrichtung eine rechtliche Bindungswirkung entfalten. Da die DFG in Entsprechung zum Rechtsdienstleistungsgesetz nicht zur Rechtsberatung im Einzelfall berechtigt ist, können wir keine verbindliche Auskunft darüber geben, welche konkrete Umsetzungsart für Ihre Einrichtung in Betracht kommt, um den vorgenannten Anforderungen zu entsprechen. Diese Frage ist im Zweifel über die Rechtsabteilung Ihrer Einrichtung zu klären.
Sind Verweise auf Regelungen außerhalb des eigentlichen Umsetzungstextes möglich?
Muss die Struktur des Kodex bei der Umsetzung beibehalten werden?
Gibt es für die Umsetzung der Leitlinien weitere Hilfestellungen?
Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) hat im Mai 2022 eine eigene, unverbindliche „Mustersatzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens“ verabschiedet. Diese ist dazu gedacht, den individuellen Erarbeitungsprozess in den Einrichtungen zu erleichtern. Die Mustersatzung ist nicht zwingend zu verwenden, sondern sie unterbreitet musterhaft Formulierungsvorschläge. Zur Erstellung einer eigenen Umsetzung können auch lediglich einzelne Abschnitte der Mustersatzung herangezogen werden, wenn im Übrigen abweichende Formulierungen Verwendung finden sollen. Weiterhin ist auch eine vollständig eigene Umsetzung gänzlich ohne Rückgriff auf die Mustersatzung möglich.
Alle Umsetzungen des Kodex, die die DFG-Geschäftsstelle bereits freigegeben hat, behalten ihre Gültigkeit. Bereits eingereichte, noch nicht freigegebene Umsetzungsentwürfe sollten nur auf der Grundlage etwaiger Rückmeldungen durch Mitglieder des Teams Wissenschaftliche Integrität überarbeitet werden.
Eine Orientierung an den Formulierungen der HRK-Mustersatzung ersetzt nicht den einrichtungsspezifischen Reflexionsprozess, der der Erarbeitung einer rechtsverbindlichen Umsetzung des Kodex vorausgehen muss.
Variante zwei: Kooperationsmodell
Neben einer eigenen Umsetzung besteht die Möglichkeit, sich der Umsetzung einer anderen Einrichtung anzuschließen und deren Umsetzung als für sich verbindlich anzuerkennen. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn Ihre Einrichtung wenige Personen beschäftigt, die forschend tätig sind, und aus diesem Grund etwa keine ausreichende Anzahl von Personen für die Ombudsarbeit oder eine Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens eingesetzt werden kann. In diesem Fall könnte eine Kooperation mit einer Einrichtung, mit der Sie im wissenschaftlichen Kontext zusammenarbeiten, angezeigt sein.
Auf welche Inhalte kann sich die Kooperationsvereinbarung beziehen?
Eine Einrichtungsleitung kann sich der Umsetzung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einer anderen Einrichtung anschließen und sie auch für die eigene Einrichtung sinngemäß zur Anwendung bringen.
Eine Einrichtungsleitung kann sich dem Ombudswesen einer anderen Einrichtung anschließen.
Eine Einrichtungsleitung kann sich dem Verfahren der Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens einer anderen Einrichtung anschließen.
Wie ist die Kooperation zwischen den beiden Einrichtungen rechtswirksam zu vereinbaren und gegenüber der DFG anzuzeigen?
Können in der Kooperationsvereinbarung noch über die genannten Punkte hinausgehende Aspekte geregelt werden?
Zwischen den Einrichtungen, die bei der Umsetzung des Kodex kooperieren, können weitere Absprachen getroffen werden. Diese können sich etwa auf finanzielle oder auch personelle Aspekte im Hinblick auf die Zusammenarbeit erstrecken. Diese Vereinbarungen können im Muster der Kooperationsvereinbarung ergänzt werden, das die DFG-Geschäftsstelle zur Verfügung stellt, sie müssen der DFG-Geschäftsstelle aber nicht gesondert mitgeteilt werden.
Kann die Kooperationsvereinbarung befristet werden?
Die rechtsverbindliche Umsetzung der Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis dient der vertieften institutionellen Verankerung der Rahmenbedingungen guten wissenschaftlichen Arbeitens in den Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen. Dies gilt sowohl für eine Umsetzung in eigenes Recht als auch eine kooperative Verpflichtung. Eine zeitliche Befristung oder auflösende Bedingung einer Kooperationsvereinbarung – etwa durch die Begrenzung auf die Laufzeit eines durch die DFG bewilligten Projektes – läuft diesem Ziel zuwider. Gleichwohl ist denkbar, dass eine kooperative Verpflichtung zwischen Einrichtungen beendet wird, sofern die rechtverbindliche Umsetzung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in anderer Form sichergestellt wird. Dies kann etwa durch eine eigene Umsetzung oder durch eine kooperative Verpflichtung mit einer anderen Einrichtung geschehen. Bitte informieren Sie uns über entsprechende Änderungen.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich selbst keine Einrichtung finde, die sich zu einer Kooperation bereit erklärt?
Findet Ihre Einrichtung selbst keinen Kooperationspartner, können Sie sich an die Geschäftsstelle der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) wenden (gwp@hrk.de), die sich im Austausch mit Ihnen um die Vermittlung einer Kooperationseinrichtung bemühen wird.
Um den so gefunden Kooperationspartner zu entlasten, kann in diesen Fällen vereinbart werden, dass für den Kooperationsnehmer das Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ anstelle der Ombudsperson(en) des Kooperationspartners zur Verfügung steht. Eine solche Regelung sollte dem Gremium im Vorfeld mitgeteilt werden.
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