Umsetzung der Leitlinien

Alle Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen setzen sowohl Ebene eins als auch Ebene zwei der Leitlinien 1 bis 19 des Kodex der DFG „Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis“ – je nach Organisationsform der Einrichtung – rechtsverbindlich um, um Fördermittel durch die DFG erhalten zu können. Einrichtungen, die die Leitlinien nicht umsetzen, erhalten keine Fördermittel. Bereits bei der Antragstellung und sodann in den Verwendungsrichtlinien der DFG und in den Verwendungsrichtlinien der von der DFG betreuten Förderinstrumente erfolgt eine Verpflichtung unter anderem der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der Bewilligungsempfängerinnen und -empfänger auf die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis.

Der Kodex tritt am 1.8.2019 in Kraft. Für diejenigen Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die bereits die einschlägigen Regelungen der Denkschrift der DFG „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ rechtsverbindlich umgesetzt haben, besteht eine zweijährige Übergangsfrist für die Umsetzung der Leitlinien des Kodex. Die Frist beginnt am 1.8.2019 und endet am 31.7.2021. [Das Ende der Umsetzungsfrist wurde mit Beschluss der DFG-Mitgliederversammlung vom 1.4.2022 auf den 31.7.2023 verlängert.]

Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen (insbesondere Mitglieder der Allianz der Wissenschaftsorganisationen) setzen die Leitlinien – je nach Organisationsform der Einrichtung – rechtsverbindlich um.

Sofern eine außerhochschulische (wissenschaftliche) Einrichtung aufgrund ihrer Organisationsstruktur oder ihrer Verfasstheit oder aufgrund sonstiger Umstände die Leitlinien nicht in eigener Verantwortung rechtsverbindlich umsetzen kann, bestehen verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung und Anerkennung des Kodex. Die betroffenen Einrichtungen können sich an eine Forschungseinrichtung, die den Kodex der DFG umgesetzt hat, anschließen und deren Umsetzung des Kodex als für sich verbindlich anerkennen (Kooperationsmodell). Findet die außerhochschulische (wissenschaftliche) Einrichtung keinen Kooperationspartner kann sie sich an die HRK wenden, die eine „Partnereinrichtung“ vermittelt, die bereit ist, sich in Fällen eines Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens des jeweiligen Einzelfalls anzunehmen (Auffangmodell). In Ombudsangelegenheiten können sich die betreffenden Einrichtungen an das Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden. Die Leitlinien des Kodex setzen sie sinngemäß um.

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