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Leitlinie 6
Ombudspersonen
Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen sehen mindestens eine unabhängige Ombudsperson vor, an die sich ihre Mitglieder und Angehörigen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens wenden können. Sie tragen hinreichend dafür Sorge, dass die Ombudspersonen an der Einrichtung bekannt sind. Für jede Ombudsperson ist eine Vertretung für den Fall der Besorgnis der Befangenheit oder der Verhinderung vorzusehen.
Erläuterungen:
Die Ombudspersonen dürfen während der Ausübung dieses Amtes nicht Mitglied eines zentralen Leitungsgremiums ihrer Einrichtung sein. Die Amtszeit von Ombudspersonen ist zeitlich begrenzt. Eine weitere Amtszeit ist möglich. Als Ombudspersonen werden integere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Leitungserfahrung ausgewählt. Sie beraten als neutrale und qualifizierte Ansprechpersonen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und tragen, soweit möglich, zur lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei. Die Ombudspersonen nehmen die Anfragen unter Wahrung der Vertraulichkeit entgegen und leiten Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Bedarfsfall an die verantwortliche Stelle, zumeist eine Untersuchungskommission, an ihrer Einrichtung weiter.
Die Ombudspersonen erhalten von den Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen die erforderliche inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Zur Steigerung der Funktionsfähigkeit des Ombudswesens sehen die Einrichtungen Maßnahmen zur anderweitigen Entlastung der Ombudspersonen vor.
Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen nehmen in ihre Regelungen ein Wahlrecht dergestalt auf, dass sich ihre Mitglieder und Angehörigen an die lokale Ombudsperson der Einrichtung oder an das überregional tätige Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden können.
Das Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ ist eine unabhängige Instanz, die zur Beratung und Unterstützung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit zur Verfügung steht.
Vertretung einer Ombudsperson bei Befangenheit oder Verhinderung
Sieht eine Einrichtung nur eine Ombudsperson vor, nimmt die bzw. der Vertretende im Falle der Befangenheit oder Verhinderung deren Aufgaben in vollem Umfang wahr.
Liegt kein Fall der Befangenheit vor, ist ein gegenseitiger vertraulicher Austausch zwischen der Ombudsperson und ihrer Vertretung über die Ombudstätigkeit jederzeit möglich.
Ist mehr als eine Ombudsperson an einer Einrichtung tätig, können diese Personen sich gegenseitig vertreten.
Zur Vermeidung von Interessenkollisionen darf die Aufgabe der Ombudsperson nicht von Prorektorinnen oder Prorektoren, Dekaninnen oder Dekanen oder sonstigen Personen mit Leitungsfunktion in der jeweiligen Einrichtung wahrgenommen werden. Dadurch wird insbesondere die Hemmschwelle der ratsuchenden Personen, sich an eine Ombudsperson zu wenden, herabgesetzt.
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LL6 (Allgemein)
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BefangenheitenOmbudsperson