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Der folgende Kommentar bezieht sich auf diese Leitlinie*n

Umsetzung der Leitlinien

Alle Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen setzen sowohl Ebene eins als auch Ebene zwei der Leitlinien 1 bis 19 des Kodex der DFG „Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis“ – je nach Organisationsform der Einrichtung – rechtsverbindlich um, um Fördermittel durch die DFG erhalten zu können. Einrichtungen, die die Leitlinien nicht umsetzen, erhalten keine Fördermittel. Bereits bei der Antragstellung und sodann in den Verwendungsrichtlinien der DFG und in den Verwendungsrichtlinien der von der DFG betreuten Förderinstrumente erfolgt eine Verpflichtung unter anderem der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der Bewilligungsempfängerinnen und -empfänger auf die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis.

Der Kodex tritt am 1.8.2019 in Kraft. Für diejenigen Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die bereits die einschlägigen Regelungen der Denkschrift der DFG „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ rechtsverbindlich umgesetzt haben, besteht eine zweijährige Übergangsfrist für die Umsetzung der Leitlinien des Kodex. Die Frist beginnt am 1.8.2019 und endet am 31.7.2021. [Das Ende der Umsetzungsfrist wurde mit Beschluss der DFG-Mitgliederversammlung vom 1.4.2022 auf den 31.7.2023 verlängert.]

Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen (insbesondere Mitglieder der Allianz der Wissenschaftsorganisationen) setzen die Leitlinien – je nach Organisationsform der Einrichtung – rechtsverbindlich um.

Sofern eine außerhochschulische (wissenschaftliche) Einrichtung aufgrund ihrer Organisationsstruktur oder ihrer Verfasstheit oder aufgrund sonstiger Umstände die Leitlinien nicht in eigener Verantwortung rechtsverbindlich umsetzen kann, bestehen verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung und Anerkennung des Kodex. Die betroffenen Einrichtungen können sich an eine Forschungseinrichtung, die den Kodex der DFG umgesetzt hat, anschließen und deren Umsetzung des Kodex als für sich verbindlich anerkennen (Kooperationsmodell). Findet die außerhochschulische (wissenschaftliche) Einrichtung keinen Kooperationspartner kann sie sich an die HRK wenden, die eine „Partnereinrichtung“ vermittelt, die bereit ist, sich in Fällen eines Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens des jeweiligen Einzelfalls anzunehmen (Auffangmodell). In Ombudsangelegenheiten können sich die betreffenden Einrichtungen an das Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden. Die Leitlinien des Kodex setzen sie sinngemäß um.

FAQ Umsetzung

Bis wann muss der Kodex in meiner Einrichtung umgesetzt sein?

Mit Inkrafttreten des Kodex zum 1. August 2019 müssen alle Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen die 19 Leitlinien und deren Erläuterungen des Kodex rechtsverbindlich umsetzen, um Fördermittel durch die DFG erhalten zu können.

Die Antragstellung bleibt nach wie vor möglich, auch wenn die Umsetzungsprüfung noch nicht final abgeschlossen ist. Sollte ein Antrag aus einer noch nicht endgültig geprüften Einrichtung durch die Gremien der DFG bewilligt werden, so kann dies mit einer Mittelsperre erfolgen. Die Fördermittel können demnach erst abgerufen werden, wenn der DFG eine auf Vollständigkeit positiv geprüfte Umsetzung vorliegt.

Was sind die rechtlichen Anforderungen an das Umsetzungsdokument einer Einrichtung?

Die der rechtsverbindlichen Umsetzung des DFG-Kodex dienenden Regelwerke erlassen die Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen auf Basis einer hinreichenden Rechtsgrundlage im jeweiligen Landesrecht; das Umsetzungsdokument kann eine Satzung, eine Ordnung usw. sein. Die Rechtsnatur des Umsetzungsdokuments hängt von der Organisationsform Ihrer Einrichtung ab. Entscheidend ist, dass die Inhalte der Umsetzung für alle an Ihrer Einrichtung tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie die Leitung der Einrichtung eine rechtliche Bindungswirkung entfalten. Da die DFG in Entsprechung zum Rechtsdienstleistungsgesetz nicht zur Rechtsberatung im Einzelfall berechtigt ist, können wir keine verbindliche Auskunft darüber geben, welche konkrete Umsetzungsart für Ihre Einrichtung in Betracht kommt, um den vorgenannten Anforderungen zu entsprechen. Diese Frage ist im Zweifel über die Rechtsabteilung Ihrer Einrichtung zu klären.

Inwieweit muss der Kodex von einer Einrichtung umgesetzt werden? Sind es nur die Leitlinien oder auch die Inhalte der dazugehörigen Erläuterungen?

Die Ebenen eins (Leitlinien) und zwei (Erläuterungen) sind umzusetzen, d. h. in einer für die jeweilige Einrichtung passenden Weise zu individualisieren und zu konkretisieren. Ggf. kann es dabei hilfreich sein, die Regelungen zu exemplifizieren. Über den eigentlichen Umsetzungstext sind nur dann weitere Unterlagen einzureichen, wenn sie für die Prüfung der Umsetzung durch die Geschäftsstelle der DFG erforderlich sind.

Muss die Struktur des Kodex bei der Umsetzung beibehalten werden?

Nein, auch wenn dies für die Überprüfung der Umsetzung durch die Geschäftsstelle hilfreich ist. Eine sinngemäße Umsetzung ist ausreichend.

Gilt die DFG-Denkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ noch weiterhin?

Mit dem Inkrafttreten des neuen Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex) zum 1. August 2019 ist die bis dahin geltende Denkschrift abgelöst worden. Die Denkschrift kann jedoch weiterhin als Auslegungshilfe herangezogen werden, insoweit es keine offensichtliche Neuerung / Abweichung gegenüber der Denkschrift gibt.

Wie erfolgt die Prüfung der Umsetzungen des Kodex durch die DFG?

Die eingesandten Dokumente (digital) werden durch das Team Wissenschaftliche Integrität inhaltlich auf eine Umsetzung der Ebenen eins und zwei der Leitlinien 1 – 19 des Kodex geprüft. Im Falle, dass Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf besteht, wird dieser an die Einrichtung detailliert zurück gemeldet. Die daraufhin erstellte überarbeitete Version wird nach Erhalt erneut geprüft.

Wenn die Wesensgehalte der ersten und zweiten Ebene des Kodex in der eingesandten Regelung angemessen Berücksichtigung gefunden haben und die rechtliche Prüfung positiv abgeschlossen werden konnte, erfolgt eine entsprechende Mitteilung an die Einrichtung, die um postalische Übersendung des Dokuments im Original oder in beglaubigter Kopie gebeten wird; alternativ kann auch ein digitales Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz VDG bzw. der Verordnung der Europäischen Union Nr. 910/2014 vorgelegt werden. Dies ist erforderlich, da die rechtsverbindliche Feststellung der Umsetzung ein zur Auszahlung von DFG-Fördermitteln formal berechtigendes Dokument darstellt.
Sobald der Eingang erfolgt ist, wird die Berechtigung der Einrichtung für den Empfang von Fördermitteln im Antragsbearbeitungssystem kenntlich gemacht.

Ist die Umsetzung des Kodex als Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln nur auf die Förderlinien / Förderung von Verbünden (SFB, GRK etc.) bezogen oder auch auf die personenspezifischen Förderlinien (Sachbeihilfe, etc.)?

Wie zuvor die Umsetzung der DFG-Denkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ ist die Umsetzung des Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ an der Fördermittel erhaltenden Einrichtung eine Voraussetzung dafür, dass diese Fördermittel überhaupt ausgezahlt werden dürfen. So wurde es durch die Mitgliederversammlung der DFG 2019 beschlossen.

D. h., dass unabhängig von der Förderlinie eine durch die DFG positiv geprüfte Umsetzung vorliegen muss, um DFG-Fördermittel erhalten zu können. Ausnahmen bilden lediglich Anträge auf beispielsweise „Großgeräte der Länder“, da die DFG hier zwar die Begutachtung durchführt, aber die beantragten bzw. zu zahlenden Fördermittel nicht aus dem DFG-Förderhaushalt stammen.

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