Kommentar zu:

Der folgende Kommentar bezieht sich auf diese Leitlinie*n

Leitlinie 13

Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen

Grundsätzlich bringen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein. Im Einzelfall kann es aber Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege) zu machen; dabei darf diese Entscheidung nicht von Dritten abhängen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entscheiden in eigener Verantwortung – unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betroffenen Fachgebiets –, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ist eine Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, erfolgt, beschreiben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler diese vollständig und nachvollziehbar. Dazu gehört es auch, soweit dies möglich und zumutbar ist, die den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen. Selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht. Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vollständig und korrekt nach.

Erläuterungen:

Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, Anschlussfähigkeit der Forschung und Nachnutzbarkeit hinterlegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, wann immer möglich, die der Publikation zugrunde liegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien – den FAIR-Prinzipien („Findable, Accessible, Interoperable, ReUsable“) folgend – zugänglich in anerkannten Archiven und Repositorien. Einschränkungen können sich im Kontext von Patentanmeldungen mit Blick auf die öffentliche Zugänglichkeit ergeben. Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen. Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, vermeiden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unangemessen kleinteilige Publikationen. Sie beschränken die Wiederholung der Inhalte ihrer Publikationen als (Co-)Autorinnen und (Co-)Autoren auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Umfang. Sie zitieren ihre zuvor bereits öffentlich zugänglich gemachten Ergebnisse, sofern darauf nach dem disziplinenspezifischen Selbstverständnis nicht ausnahmsweise verzichtet werden darf.

Gründe, die eine Einschränkung der Veröffentlichung von Ergebnissen zur Folge haben können

Gründe, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich zu machen, können darin bestehen, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nicht allein die Rechte an den Forschungsergebnissen innehaben. Beispiele können die Benutzung von lizenzpflichtiger Software oder anderer Werkzeuge sein, die für die eigene Arbeit verwendet werden.

Auch in Kooperation mit gewerblichen Unternehmen können vertragliche Vereinbarungen einen öffentlichen Zugang zu Forschungsergebnissen inhaltlich teilweise einschränken oder zeitlich verzögern, z. B. um Gelegenheit zur Anmeldung von Schutzrechten zu geben. Ergebnisse aus Forschung, die (zumindest teilweise) mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, sind unter Wahrung der in Kooperationsverträgen gemeinschaftlich vereinbarten Bestimmungen zugänglich zu machen. Das von der DFG zur Verfügung gestellte Muster für einen Kooperationsvertrag zwischen Forschungseinrichtungen und gewerblichen Unternehmen sieht dazu u. a. Folgendes vor: „Kommt keine Einigung über Inhalt und / oder Form der geplanten Publikation zustande, kann die Publikation auch ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners zur Veröffentlichung eingereicht werden, sofern in der Veröffentlichung keine Arbeitsergebnisse oder vertrauliche Informationen des anderen Vertragspartners enthalten sind.“

Der Kommentar gehört zu folgenden Kategorien:

LL13 (Allgemein)

|