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Leitlinie 19

Verfahren in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen etablieren Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Entsprechende Regelwerke erlassen sie auf Basis einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Die zu etablierenden Regelwerke umfassen insbesondere Definitionen von Tatbeständen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, Verfahrensvorschriften und Maßnahmen bei Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die Regelwerke werden ergänzend zu einschlägigen, höherrangigen Normen angewandt.

Erläuterungen:

Nicht jeder Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis stellt ein wissenschaftliches Fehlverhalten dar. Als wissenschaftliches Fehlverhalten kommen nur solche vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstöße in Betracht, die in einem Regelwerk niedergelegt sind.

Als Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens gelten insbesondere die Erfindung und Verfälschung von Daten und das Plagiat. Die Verfahrensvorschriften der Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen umfassen insbesondere Regelungen zur Zuständigkeit für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt, zur Beweiswürdigung, zur Vertretung der Ombudspersonen und der Mitglieder der Untersuchungskommissionen, zu Befangenheiten sowie zu rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen. Der / Dem von den Vorwürfen Betroffenen sowie der / dem Hinweisgebenden wird in jeder Phase des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Bis zum Nachweis eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens werden die Angaben über die Beteiligten des Verfahrens und die bisherigen Erkenntnisse vertraulich behandelt. Die Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen gewährleisten eine möglichst zeitnahe Durchführung des gesamten Verfahrens und unternehmen die erforderlichen Schritte, um jeden Verfahrensabschnitt innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen. Die Regelwerke zeigen verschiedene Maßnahmen auf, die in Abhängigkeit von dem Schweregrad des nachgewiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens anzuwenden sind.

Kommt nach Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens als Maßnahme der Entzug eines akademischen Grades in Betracht, werden die dafür zuständigen Stellen einbezogen. Das Ergebnis wird nach Abschluss der Ermittlungen den betroffenen Wissenschaftsorganisationen und gegebenenfalls Dritten, die ein begründetes Interesse an der Entscheidung haben, mitgeteilt.

Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Als Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens sieht die Verfahrensordnung der DFG zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (Ziffer II. VerfOwF) vor:

1) Falschangaben

a) durch das Erfinden von Daten und / oder Forschungsergebnissen,
b) durch das Verfälschen von Daten und / oder Forschungsergebnissen, insbesondere
I. durch Unterdrücken und / oder Beseitigen von im Forschungsprozess gewonnenen Daten und / oder Ergebnissen, ohne dies offenzulegen,
II. durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung,
c) durch die inkongruente Darstellung von Bild und dazugehöriger Aussage,
d) durch unrichtige Angaben in einem Förderantrag oder im Rahmen der Berichtspflicht (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen), soweit diese wissenschaftsbezogen sind,
e) durch die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft einer bzw. eines anderen ohne deren bzw. dessen Einverständnis.

2) Unberechtigtes Zueigenmachen fremder wissenschaftlicher Leistungen durch

a) die ungekennzeichnete Übernahme von Inhalten Dritter ohne die gebotene Quellenangabe („Plagiat“),
b) die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen („Ideendiebstahl“),
c) die unbefugte Weitergabe von Daten, Theorien und Erkenntnissen an Dritte,
d) die Anmaßung oder unbegründete Annahme einer Autor- oder Mitautorschaft, insbesondere, wenn kein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag zum wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet wurde,
e) die Verfälschung des Inhalts,
f) die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist.

3) Die Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer, insbesondere durch

a) Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich des Beschädigens, Zerstörens oder Manipulierens von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstigen Sachen, die andere zu Forschungszwecken benötigen),
b) Verfälschung oder unbefugte Beseitigung von Forschungsdaten oder Forschungsdokumenten,
c) Verfälschung oder unbefugte Beseitigung der Dokumentation von Forschungsdaten.

Wissenschaftliches Fehlverhalten ergibt sich – bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – gemäß der VerfOwF auch aus

  1. der Mitautorschaft an einer Veröffentlichung, die Falschangaben oder unberechtigt zu eigen gemachte fremde wissenschaftliche Leistungen im Sinne von Ziffer II.1. (1) enthält,
  2. der Vernachlässigung der Aufsichtspflichten, wenn eine andere oder ein anderer objektiv den Tatbestand wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Sinne von Ziffer II.1. (1) erfüllt hat und dies durch die erforderliche und zumutbare Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.

Wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Ziffer II.1. (1) ergibt sich ferner aus der vorsätzlichen Beteiligung (im Sinne einer Anstiftung oder Beihilfe) am vorsätzlichen Fehlverhalten anderer.

Die VerfOwF enthält schließlich weitere Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens betreffend

  • die Gutachterinnen und Gutachter im Rahmen der von der DFG durchgeführten Begutachtungsverfahren und
  • die Mitglieder der Gremien der DFG oder die Mitglieder der durch die DFG – im Rahmen der Betreuung von Förderinstrumenten – unterstützten Gremien, die an den Beratungs-, Begutachtungs-, Bewertungs- und Entscheidungsverfahren mitwirken.

Hierzu sind weitere Einzelheiten der Ziffer II.2. VerfOwF zu entnehmen.

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