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Leitlinie 13

Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen

Grundsätzlich bringen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein. Im Einzelfall kann es aber Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege) zu machen; dabei darf diese Entscheidung nicht von Dritten abhängen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entscheiden in eigener Verantwortung – unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betroffenen Fachgebiets –, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ist eine Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, erfolgt, beschreiben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler diese vollständig und nachvollziehbar. Dazu gehört es auch, soweit dies möglich und zumutbar ist, die den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen. Selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht. Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vollständig und korrekt nach.

Erläuterungen:

Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, Anschlussfähigkeit der Forschung und Nachnutzbarkeit hinterlegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, wann immer möglich, die der Publikation zugrunde liegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien – den FAIR-Prinzipien („Findable, Accessible, Interoperable, ReUsable“) folgend – zugänglich in anerkannten Archiven und Repositorien. Einschränkungen können sich im Kontext von Patentanmeldungen mit Blick auf die öffentliche Zugänglichkeit ergeben. Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen. Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, vermeiden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unangemessen kleinteilige Publikationen. Sie beschränken die Wiederholung der Inhalte ihrer Publikationen als (Co-)Autorinnen und (Co-)Autoren auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Umfang. Sie zitieren ihre zuvor bereits öffentlich zugänglich gemachten Ergebnisse, sofern darauf nach dem disziplinenspezifischen Selbstverständnis nicht ausnahmsweise verzichtet werden darf.

Entscheidung über die Veröffentlichung

In Bezug auf die Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zu machen oder nicht, geht es darum, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler grundsätzlich selbst über die Veröffentlichung entscheiden können sollen. Die Frage der Veröffentlichung soll insbesondere nicht von (arbeits-/dienstrechtlichen) Abhängigkeitsverhältnissen gesteuert werden.

Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich zum einen durch Verträge mit Dritten ergeben, beispielsweise durch eine Verpflichtung zur Veröffentlichung im Rahmen von Drittmittelfinanzierungen (z. B. im Rahmen des DFG-Förderprogramms „Klinische Studien“ oder bestimmter Förderprogramme des BMBF).

Weitere Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich beispielsweise, wenn Rechte Dritter betroffen sind, im Rahmen von sicherheitsrelevanter oder im Rahmen von Auftragsforschung. In den Erläuterungen zu Leitlinie 13 ist die Ausnahme bezüglich Patentanmeldungen bereits angelegt. Hinsichtlich dieser Frage sollte immer eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.

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LL13 (Allgemein)

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