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Leitlinie 14

Autorschaft

Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Alle Autorinnen und Autoren stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird explizit anders ausgewiesen. Autorinnen und Autoren achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzerinnen und Nutzern korrekt zitiert werden können.

Erläuterungen:

Der Beitrag muss zu dem wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet werden. Wann ein Beitrag genuin und nachvollziehbar ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und hängt von dem betroffenen Fachgebiet ab. Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere vor, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler in wissenschaftserheblicher Weise an

  • der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
  • der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder
  • der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder
  • am Verfassen des Manuskripts

mitgewirkt hat.

Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden. Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig. Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verständigen sich, wer Autorin oder Autor der Forschungsergebnisse werden soll. Die Verständigung über die Reihenfolge der Autorinnen und Autoren erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird, anhand nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichtigung der Konventionen jedes Fachgebiets. Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche Zustimmung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Die Verweigerung der Zustimmung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.

Fallbeispiel für (unzulässige) „Ehrenautorschaften“

Beispiele für (unzulässige) Ehrenautorschaften:

  • Wenn Institutsleitende „standardmäßig“ als Autorin oder Autor aufgeführt werden möchten, da sie „die Verantwortung für die Publikation“ tragen, obgleich sie keinen inhaltlichen Beitrag für die Publikation geleistet haben, ist dies als unzulässige Ehrenautorschaft zu bewerten. Dass dies „schon immer so gemacht worden“ sei, kann nicht als Argument zählen.
  • Es wird berichtet, Postdoktorandinnen und -doktoranden hätten ein Projekt im Grunde komplett selbstständig durchgeführt. Dennoch möchte die bzw. der Gruppenleitende als Mitautorin bzw. Mitautor genannt werden, da sie bzw. er das Projekt kritisch diskutiert habe. Hier muss geprüft werden, ob ein genuiner, wissenschaftserheblicher Beitrag durch die bzw. den Gruppenleitenden vorliegt. Diese bzw. dieser sollte Nachweise über entsprechende Beiträge erbringen können.
  • Promovierende oder Postdoktorandinnen und -doktoranden werden auf Publikationen aufgeführt, obgleich sie keinen oder nur einen minimalen Beitrag geleistet haben, da die Personen „eine Publikation benötigen würden“. Die Verleihung der Autorschaft kann in diesen Fällen aus strategischen Gründen erfolgt sein; da in solchen Fällen ggf. Aussage gegen Aussage steht, muss im Einzelfall die tatsächliche Beitragshöhe der / des mutmaßlichen Ehrenautorin / -autors betrachtet (und nachgewiesen) werden.
  • Es wird von Fällen berichtet, in denen renommierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gezielt (mit oder sogar ohne deren Einverständnis) auf Artikeln platziert würden, damit diese Artikel eine höhere Chance hätten, vom Journal anerkannt und angenommen zu werden. Auch hier müssen Stellungnahmen und Nachweise für die Beiträge erbeten werden.

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LL14 (Fallbeispiele)

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