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Leitlinie 17

Archivierung

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten beziehungsweise Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets, in adäquater Weise und bewahren sie für einen angemessenen Zeitraum auf. Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dies dar. Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen stellen sicher, dass die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist, die die Archivierung ermöglicht.

Erläuterungen:

Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden, werden die zugrunde liegenden Forschungsdaten (in der Regel Rohdaten) – abhängig vom jeweiligen Fachgebiet – in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren zugänglich und nachvollziehbar in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, oder in standortübergreifenden Repositorien aufbewahrt. In begründeten Fällen können verkürzte Aufbewahrungsfristen angemessen sein; die entsprechenden Gründe werden nachvollziehbar beschrieben. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs.

In der Mathematik gebräuchliche Datenbanken und Repositorien

In der Mathematik ist die Nutzung verschiedener Datenbanken und Repositorien gebräuchlich, die für bestimmte Anwendungszwecke gedacht sind, beispielsweise:

  • arXiv als Dokumentenserver für Preprints
  • zbMath und MathSciNet als Publikationsdatenbanken (die Publikationen selbst liegen weiterhin bei den Verlagen)
  • swMath als Datenbank für mathematische Software
  • openML mit verschiedenen Angeboten im Kontext des Maschinellen Lernens
  • spezifische, von einzelnen Instituten oder Arbeitsgruppen gepflegte Sammlungen (z. B. von Benchmarks)

Der Kommentar gehört zu folgenden Kategorien:

LL17 (Naturwissenschaften)

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