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Leitlinie 5

Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien

Für die Bewertung der Leistung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ist ein mehrdimensionaler Ansatz erforderlich: Neben der wissenschaftlichen Leistung können weitere Aspekte Berücksichtigung finden. Die Bewertung der Leistung folgt in erster Linie qualitativen Maßstäben, wobei quantitative Indikatoren nur differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen können. Soweit freiwillig angegeben, werden – neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen.

Erläuterungen:

Qualitativ hochwertige Wissenschaft orientiert sich an disziplinspezifischen Kriterien. Neben der Gewinnung von Erkenntnissen und ihrer kritischen Reflexion fließen in die Beurteilung auch weitere Leistungsdimensionen ein. Diese sind zum Beispiel: ein Engagement in der Lehre, der akademischen Selbstverwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit, dem Wissens- und Technologietransfer; auch Beiträge im gesamtgesellschaftlichen Interesse können gewürdigt werden. Einbezogen werden auch die wissenschaftliche Haltung der Wissenschaftlerin beziehungsweise des Wissenschaftlers wie Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft. Persönliche, familien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten oder dadurch verlängerte Ausbildungs- oder Qualifikationszeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände werden angemessen berücksichtigt.

Leitlinie 7

Phasenübergreifende Qualitätssicherung

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler führen jeden Teilschritt im Forschungsprozess lege artis durch. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege), werden stets die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung dargelegt. Dies gilt insbesondere, wenn neue Methoden entwickelt werden.

Erläuterungen:

Kontinuierliche, forschungsbegleitende Qualitätssicherung bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden, auf Prozesse wie das Kalibrieren von Geräten, die Erhebung, Prozessierung und Analyse von Forschungsdaten, die Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware, deren Entwicklung und Programmierung sowie auf das Führen von Laborbüchern.

Wenn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht haben und ihnen dazu im Nachgang Unstimmigkeiten oder Fehler auffallen, berichtigen sie diese. Bilden die Unstimmigkeiten oder Fehler Anlass für die Zurücknahme einer Publikation, wirken die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei dem entsprechenden Verlag oder dem Infrastrukturanbieter etc. schnellstmöglich darauf hin, dass die Korrektur beziehungsweise die Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. Gleiches gilt, sofern die Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden.

Die Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Software wird kenntlich gemacht und die Nachnutzung belegt; die Originalquellen werden zitiert. Art und Umfang von im Forschungsprozess entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben. Der Umgang mit ihnen wird, entsprechend den Vorgaben im betroffenen Fach, ausgestaltet. Der Quellcode von öffentlich zugänglicher Software muss persistent, zitierbar und dokumentiert sein. Dass Ergebnisse beziehungsweise Erkenntnisse durch andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler repliziert beziehungsweise bestätigt werden können (beispielsweise mittels einer ausführlichen Beschreibung von Materialien und Methoden), ist – abhängig von dem betroffenen Fachgebiet – essenzieller Bestandteil der Qualitätssicherung.

Leitlinie 10

Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, Nutzungsrechte

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren, und holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Im Hinblick auf Forschungsvorhaben sollten eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte erfolgen. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und Forschungsergebnissen.

Erläuterungen:

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler machen sich die Gefahr des Missbrauchs von Forschungsergebnissen kontinuierlich bewusst. Ihre Verantwortung beschränkt sich dabei nicht auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, sondern umfasst auch die Verpflichtung, ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihre Fähigkeiten so einzusetzen, dass Risiken erkannt, abgeschätzt und bewertet werden können. Dabei berücksichtigen sie insbesondere die mit sicherheitsrelevanter Forschung (dual use) verbundenen Aspekte. Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen tragen Verantwortung für die Regelkonformität des Handelns ihrer Mitglieder und ihrer Angehörigen und befördern diese durch geeignete Organisationsstrukturen. Sie entwickeln verbindliche Grundsätze für Forschungsethik und Verfahren für die entsprechende Beurteilung von Forschungsvorhaben.

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler treffen, sofern möglich und zumutbar, zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt im Forschungsvorhaben dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte. Dokumentierte Vereinbarungen bieten sich insbesondere an, wenn an einem Forschungsvorhaben mehrere akademische und/oder nicht akademische Einrichtungen beteiligt sind oder wenn absehbar ist, dass eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler die Forschungseinrichtung wechseln wird und die von ihr / von ihm generierten Daten weiterhin für (eigene) Forschungszwecke verwenden möchte. Die Nutzung steht insbesondere der Wissenschaftlerin und dem Wissenschaftler zu, die/der sie erhebt. Im Rahmen eines laufenden Forschungsprojekts entscheiden auch die Nutzungsberechtigten (insbesondere nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen), ob Dritte Zugang zu den Daten erhalten sollen.

Leitlinie 12

Dokumentation

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dokumentieren alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie dies im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu können. Grundsätzlich dokumentieren sie daher auch Einzelergebnisse, die die Forschungshypothese nicht stützen. Eine Selektion von Ergebnissen hat in diesem Zusammenhang zu unterbleiben. Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, nehmen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Dokumentation entsprechend der jeweiligen Vorgaben vor. Wird die Dokumentation diesen Anforderungen nicht gerecht, werden die Einschränkungen und die Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt. Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden; sie sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen.

Erläuterungen:

Eine wichtige Grundlage für die Ermöglichung einer Replikation ist es, die für das Verständnis der Forschung notwendigen Informationen über verwendete oder entstehende Forschungsdaten, die Methoden-, Auswertungs- und Analyseschritte sowie gegebenenfalls die Entstehung der Hypothese zu hinterlegen, die Nachvollziehbarkeit von Zitationen zu gewährleisten und, soweit möglich, Dritten den Zugang zu diesen Informationen zu gestatten. Bei der Entwicklung von Forschungssoftware wird der Quellcode dokumentiert.

Leitlinie 13

Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen

Grundsätzlich bringen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein. Im Einzelfall kann es aber Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege) zu machen; dabei darf diese Entscheidung nicht von Dritten abhängen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entscheiden in eigener Verantwortung – unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betroffenen Fachgebiets –, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ist eine Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, erfolgt, beschreiben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler diese vollständig und nachvollziehbar. Dazu gehört es auch, soweit dies möglich und zumutbar ist, die den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen. Selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht. Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vollständig und korrekt nach.

Erläuterungen:

Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, Anschlussfähigkeit der Forschung und Nachnutzbarkeit hinterlegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, wann immer möglich, die der Publikation zugrunde liegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien – den FAIR-Prinzipien („Findable, Accessible, Interoperable, ReUsable“) folgend – zugänglich in anerkannten Archiven und Repositorien. Einschränkungen können sich im Kontext von Patentanmeldungen mit Blick auf die öffentliche Zugänglichkeit ergeben. Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen. Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, vermeiden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unangemessen kleinteilige Publikationen. Sie beschränken die Wiederholung der Inhalte ihrer Publikationen als (Co-)Autorinnen und (Co-)Autoren auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Umfang. Sie zitieren ihre zuvor bereits öffentlich zugänglich gemachten Ergebnisse, sofern darauf nach dem disziplinenspezifischen Selbstverständnis nicht ausnahmsweise verzichtet werden darf.

Leitlinie 17

Archivierung

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten beziehungsweise Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets, in adäquater Weise und bewahren sie für einen angemessenen Zeitraum auf. Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dies dar. Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen stellen sicher, dass die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist, die die Archivierung ermöglicht.

Erläuterungen:

Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden, werden die zugrunde liegenden Forschungsdaten (in der Regel Rohdaten) – abhängig vom jeweiligen Fachgebiet – in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren zugänglich und nachvollziehbar in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, oder in standortübergreifenden Repositorien aufbewahrt. In begründeten Fällen können verkürzte Aufbewahrungsfristen angemessen sein; die entsprechenden Gründe werden nachvollziehbar beschrieben. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs.

Umgang mit Forschungsdaten in den Geistes- und Sozialwissenschaften

In den Geistes- und Sozialwissenschaften können alle erzeugten bzw. bearbeiteten Dokumente, Materialien, Bilder, Audio- und Videoaufnahmen, Texte, Mess- und Auswertungsdaten im weitesten Sinn als Forschungsdaten aufgefasst werden. Sie stellen einen integralen Bestandteil der Forschungsergebnisse dar und sind sowohl für die Überprüfbarkeit als auch sehr häufig für die Nachnutzung für weitere Forschungen bedeutend (z. B. bei Quelleneditionen oder bei sozialwissenschaftlichen Längsschnittstudien).

Daten, die aus geistes- und sozialwissenschaftlichen Forschungen hervorgehen, können in sehr vielen Fällen grundsätzlich nicht erneut erzeugt werden (Unwiederholbarkeit) bzw. die Wiedergewinnung der Daten ist in praktischer Hinsicht kaum realisierbar. Im ersten Fall können Erhebungen politischer Einstellungen zu bestimmten Zeitpunkten oder Ausgrabungen archäologischer Fundkontexte als Beispiel dienen. Im zweiten Fall sind etwa umfangreiche und langwierige Texteditionen oder Dokumentationen von Museumsobjekten zu nennen, die sich kaum mehrfach durchführen oder finanzieren lassen.

Um eine phasenübergreifende Qualitätssicherung zu gewährleisten, ist in allen geistes- und sozialwissenschaftlichen Forschungsvorhaben, die in relevantem Umfang Forschungsdaten (im obigen Sinn) erzeugen oder bearbeiten, ein effektives und verlässliches Forschungsdatenmanagement wichtig. Mit der ansteigenden Bedeutung größerer Datenmengen nimmt auch der wesentliche Einfluss des Datenmanagements auf die Qualität der Forschungsergebnisse zu. Entsprechend sollte es gute wissenschaftliche Praxis der geistes- und sozialwissenschaftlichen Forschung sein, nicht nur dem Datenmanagement selbst die notwendige Aufmerksamkeit zu widmen, sondern auch den diesbezüglichen Beitrag von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern als relevante Leistungsdimension zu würdigen. Individuelle wissenschaftliche Leistungen drücken sich nicht nur in Veröffentlichungen aus, sondern sind in wachsendem Maß mit der Aufbereitung von Forschungsdaten und auch der (Weiter-)Entwicklung von Forschungssoftware verbunden.

Auch wenn Forschungsdaten insgesamt in zunehmendem Umfang Bedeutung für die Forschung haben, können sie entsprechend der großen Vielfalt geistes- und sozialwissenschaftlicher Forschungsansätze und Projektkonstellationen eine sehr unterschiedliche Rolle spielen. Während bestimmte Vorhaben explizit darauf ausgerichtet sind, große Datenmengen zu gewinnen und aufzubereiten, sind in anderen Fällen nur gewisse Teile und Phasen der Forschungen (auch) mit der Auswertung von Daten verbunden. Obwohl sich der Aufwand stark unterscheiden kann, umfasst das Forschungsdatenmanagement stets die systematische Vorbereitung und Organisation des gesamten Umgangs mit Daten von der Erhebung, Bearbeitung, Dokumentation, Speicherung und Archivierung bis zur Bereitstellung für eine Nachnutzung. Daraus folgt, dass auch die mithilfe diverser (Software-)Werkzeuge durchgeführten Analyseschritte ein integraler Teil des Forschungsdatenmanagements sind.

Idealerweise können sich Forschungsprojekte an Standards und best practices orientieren, die auch von Fachgesellschaften oder anderen einschlägigen Organisationen oder Institutionen empfohlen werden. In den letzten Jahren haben einige Fachgesellschaften, aber auch Fachkollegien der DFG Handreichungen und Empfehlungen zum Umgang mit Forschungsdaten formuliert, die auch auf Besonderheiten der jeweils betroffenen Fächer und Forschungsansätze eingehen. Diese finden sich auf der DFG-Homepage (Link siehe unten).

Die Daten sind verlässlich zu speichern (bzw. bei analogen Materialien zu lagern) und ggf. langfristig zu archivieren. Im Idealfall sollte neben der Sicherung der Daten – sofern nicht besondere Gründe dagegensprechen – auch ein externer Zugang zur Überprüfbarkeit und Nachnutzung für wissenschaftliche Zwecke ermöglicht werden. Wenn eine Nachnutzung möglich sein soll, darf der Zugang nicht auf eine reine „Ansicht“ der Daten beschränkt sein, sondern sollte eine Weiterbearbeitung nach den aktuellen Erfordernissen ermöglichen. Für die Archivierung und Nachnutzung sind jedoch grundlegende Vorüberlegungen notwendig. Zum einen ist zu entscheiden, was als „archivwürdig“ angesehen wird, zum anderen, welcher Aufwand realistisch betrieben werden kann und nicht zuletzt, welche rechtlichen Bestimmungen zu beachten sind.

In manchen Fällen ist die Archivierung und Bereitstellung der bearbeiteten Daten verpflichtend (etwa im Denkmalschutz) oder entspricht der Zielsetzung eines Vorhabens (z. B. Quelleneditionen). In diesen Fällen sind in der Regel dennoch Entscheidungen darüber zu treffen, in welchem Zustand (Versionierung) und wie vollständig sämtliche Daten des Forschungsprozesses mit zu erfassen sind. In vielen anderen Fällen muss bei der Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen Daten zur wissenschaftlichen Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden sollen, die Nachfrage aus der wissenschaftlichen Community berücksichtigt werden, um das Verhältnis von Kosten und Nutzen der Datenaufbereitung und Dokumentation zur Weitergabe einzuschätzen.

Beispielsweise bei sozialwissenschaftlichen Langfristvorhaben wäre eine hohe Nachfrage nach den Daten zu erwarten. Darüber hinaus entscheidet sich oft an der Datenart bzw. dem Inhalt, ob sich die Daten zur Weitergabe eignen. Oft ist dies bei sensiblen Daten, insbesondere aus qualitativen Interviews oder bei Videodaten aus datenschutzrechtlichen Gründen problematisch, da die Anonymisierung dieser Daten schwerer umzusetzen ist bzw. durch die Anonymisierung wesentliche Informationen der Daten verloren gehen.

Wenn Daten zur Nachnutzung freigegeben werden, stellt sich die Frage nach der Lizenzvergabe. Unterschiedliche Nutzungslizenzen regeln, inwiefern die Daten durch Dritte genutzt werden dürfen, ob Daten z. B. nur gelesen oder auch verändert werden dürfen und zu welchem Zweck diese genutzt werden dürfen. Einen Überblick über verschiedene Nutzungslizenzen und die damit verbundenen Rechte gibt z. B. das Consortium of European Social Science Data Archives (Link siehe unten).

Schließlich kann die Erlaubnis zur Nachnutzung z. B. auch nur für die Untersuchung einer bestimmten Fragestellung gegeben werden und nicht generell für Analysen mithilfe des Datensatzes gelten. In diesem Zusammenhang können Datenproduzierende auch Sperrfristen für die Nachnutzung von Daten festlegen, um so z. B. die Veröffentlichung der aus dem Projekt erzielten Ergebnisse und den Abschluss von eventuellen Qualifikationsarbeiten zu sichern.

Grundsätzlich wäre zu erwarten, dass Forschende die Fragen, ob Archivierungs- und Bereitstellungspflichten bestehen, ob ein wissenschaftliches Interesse der Community an den Daten besteht, ob und in welchem Maße und in welcher Form die Daten sich zur Veröffentlichung eignen und zu welchem Zeitpunkt, für ein gegebenes Vorhaben individuell beantworten und den Umgang mit den Forschungsdaten auch entsprechend gestalten. Insbesondere bei sozialwissenschaftlichen Forschungsvorhaben ist es gute wissenschaftliche Praxis, dabei von Anfang an den Datenschutzanforderungen bei Untersuchungen an und mit Personen die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken (siehe hierzu die aktuelle Handreichung des RatSWD – der Link ist untenstehend angegeben).

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