Leitlinie 10
Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, Nutzungsrechte
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren, und holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Im Hinblick auf Forschungsvorhaben sollten eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte erfolgen. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und Forschungsergebnissen.
Erläuterungen:
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler machen sich die Gefahr des Missbrauchs von Forschungsergebnissen kontinuierlich bewusst. Ihre Verantwortung beschränkt sich dabei nicht auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, sondern umfasst auch die Verpflichtung, ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihre Fähigkeiten so einzusetzen, dass Risiken erkannt, abgeschätzt und bewertet werden können. Dabei berücksichtigen sie insbesondere die mit sicherheitsrelevanter Forschung (dual use) verbundenen Aspekte. Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen tragen Verantwortung für die Regelkonformität des Handelns ihrer Mitglieder und ihrer Angehörigen und befördern diese durch geeignete Organisationsstrukturen. Sie entwickeln verbindliche Grundsätze für Forschungsethik und Verfahren für die entsprechende Beurteilung von Forschungsvorhaben.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler treffen, sofern möglich und zumutbar, zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt im Forschungsvorhaben dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte. Dokumentierte Vereinbarungen bieten sich insbesondere an, wenn an einem Forschungsvorhaben mehrere akademische und/oder nicht akademische Einrichtungen beteiligt sind oder wenn absehbar ist, dass eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler die Forschungseinrichtung wechseln wird und die von ihr / von ihm generierten Daten weiterhin für (eigene) Forschungszwecke verwenden möchte. Die Nutzung steht insbesondere der Wissenschaftlerin und dem Wissenschaftler zu, die/der sie erhebt. Im Rahmen eines laufenden Forschungsprojekts entscheiden auch die Nutzungsberechtigten (insbesondere nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen), ob Dritte Zugang zu den Daten erhalten sollen.
Kommentare - Allgemein (7)
Reflexion der ethischen Aspekte von Forschungsvorhaben
20.08.2021 – Forschungsethische Aspekte sind für die Planung und Durchführung, aber auch für die Qualitätsbeurteilung von Forschungsvorhaben grundsätzlich relevant und erfordern eine entsprechende Reflexion.
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Compliance-Management-Systeme
03.12.2020 – CMS als Mittel der Risikobegrenzung für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
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Umfang und Vollständigkeit von Dokumentationen
03.12.2020 – Zu unterscheiden ist die Dokumentation innerhalb einer Forschungsstelle von einer veröffentlichten Dokumentation.
Kommentar zu: LL10 (Allgemein) , LL12 (Allgemein)
Forschungsfolgen und Dual Use
03.12.2020 – Durch unmittelbare Anwendbarkeit der Forschungsergebnisse ergibt sich eine besondere Verantwortung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.
Kommentar zu: LL10 (Allgemein)
Verträge mit Dritten und Nutzungsrechte
03.12.2020 – Die Überführung geistigen Eigentums in die Verwertung ist ein wichtiges Element anwendungsorientierter Forschung.
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Beratungsstellen
03.12.2020 – Zur Stärkung des eigenverantwortlichen forschungsethischen Handelns kann es sich für die wissenschaftlichen Einrichtungen anbieten, disziplinspezifische Beratungsangebote im Rahmen von internen oder externen Beratungsstellen (Compliance Offices) zur ...
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Begriff der „Nutzung“ in dem Satz „Die Nutzung steht insbesondere der Wissenschaftlerin und dem Wissenschaftler zu, die / der sie erhebt.“
03.12.2020 – Die Nutzung steht insbesondere dem zu, der sie erhebt.
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