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Leitlinie 16

Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen

Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die insbesondere eingereichte Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen offen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien.

Erläuterungen:

Die Vertraulichkeit der fremden Inhalte, zu denen die Gutachterin / der Gutachter beziehungsweise das Gremienmitglied Zugang erlangt, schließt die Weitergabe an Dritte und die eigene Nutzung aus. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zeigen etwaige Interessenskonflikte oder Befangenheiten, die in Bezug auf das begutachtete Forschungsvorhaben oder die Person beziehungsweise den Gegenstand der Beratung begründet sein könnten, unverzüglich bei der zuständigen Stelle an.

Identität der begutachtenden Person

Die Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen ist Grundlage eines jeden redlichen Urteilsbildungsprozesses und untrennbar verknüpft mit der Identität der begutachtenden oder beratenden Person. Grund hierfür ist, dass die wissenschaftliche Kompetenz nur über die Kenntnis und die Referenzen der Person richtig beurteilt werden kann. Auch vor dem Hintergrund der richtigen Einschätzung etwaiger Befangenheiten ist es unverzichtbar, dass die mit dem Gutachten beauftragte Person auch Autorin bzw. Autor des Gutachtens ist.

Darüber hinaus ist der Schutz der wissenschaftlichen Idee elementar, was bedingt, dass diese Idee so wenigen Personen wie möglich bekannt gegeben werden soll. Hieraus folgt, dass Personen, die mit der Erstellung von Gutachten beauftragt wurden, diese Aufgabe nicht eigenmächtig an andere Personen delegieren dürfen.

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