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Leitlinie 13

Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen

Grundsätzlich bringen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein. Im Einzelfall kann es aber Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege) zu machen; dabei darf diese Entscheidung nicht von Dritten abhängen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entscheiden in eigener Verantwortung – unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betroffenen Fachgebiets –, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ist eine Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, erfolgt, beschreiben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler diese vollständig und nachvollziehbar. Dazu gehört es auch, soweit dies möglich und zumutbar ist, die den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen. Selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht. Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vollständig und korrekt nach.

Erläuterungen:

Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, Anschlussfähigkeit der Forschung und Nachnutzbarkeit hinterlegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, wann immer möglich, die der Publikation zugrunde liegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien – den FAIR-Prinzipien („Findable, Accessible, Interoperable, ReUsable“) folgend – zugänglich in anerkannten Archiven und Repositorien. Einschränkungen können sich im Kontext von Patentanmeldungen mit Blick auf die öffentliche Zugänglichkeit ergeben. Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen. Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, vermeiden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unangemessen kleinteilige Publikationen. Sie beschränken die Wiederholung der Inhalte ihrer Publikationen als (Co-)Autorinnen und (Co-)Autoren auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Umfang. Sie zitieren ihre zuvor bereits öffentlich zugänglich gemachten Ergebnisse, sofern darauf nach dem disziplinenspezifischen Selbstverständnis nicht ausnahmsweise verzichtet werden darf.

Öffentlicher Zugang zum Quellcode bei selbst programmierter Software aus mathematischen Projekten

Die Ergebnisse von mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungsprojekten sollten uneingeschränkt öffentlich zugänglich sein, was im Idealfall die Offenlegung des Quellcodes selbst entwickelter Software aus öffentlich geförderten Projekten einschließt. Insbesondere sollte der Quellcode elementarer Programme, die im Zusammenhang mit Qualifizierungsarbeiten in der Mathematik entwickelt wurden, öffentlich zugänglich sein.

Im Fall komplexer Software, die auf verschiedenen, unter Umständen kommerziellen Programmpaketen aufbaut, sollten als Mindestanforderung der Aufbau und die Schnittstellen der entwickelten Software so beschrieben und offengelegt werden, dass Berechnungen und Ergebnisse prinzipiell reproduziert werden können.

Dem Gebot der Offenlegung des Quellcodes selbst entwickelter Software ist Genüge getan, wenn dieser im Zusammenhang mit einer Publikation dort zur Verfügung gestellt wird.

Häufig dienen Programme in einer nicht ganz ausgereiften Version dazu, die grundsätzliche Anwendbarkeit der entwickelten mathematischen Methodik zu belegen. Bei einer Veröffentlichung derartiger Programme, entsprechend dem Gebot der Offenlegung von Quellcodes , sollte hier der Hinweis gegeben werden, dass es sich nicht um eine nach den Standards für Softwareentwicklung implementierte Version handelt.

Gegebenenfalls sollte zugänglich gemachte Software unter eine geeignete (open-source-)Lizenz gestellt werden.

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LL13 (Naturwissenschaften)

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