Kommentar zu:

Der folgende Kommentar bezieht sich auf diese Leitlinie*n

Leitlinie 5

Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien

Für die Bewertung der Leistung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ist ein mehrdimensionaler Ansatz erforderlich: Neben der wissenschaftlichen Leistung können weitere Aspekte Berücksichtigung finden. Die Bewertung der Leistung folgt in erster Linie qualitativen Maßstäben, wobei quantitative Indikatoren nur differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen können. Soweit freiwillig angegeben, werden – neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen.

Erläuterungen:

Qualitativ hochwertige Wissenschaft orientiert sich an disziplinspezifischen Kriterien. Neben der Gewinnung von Erkenntnissen und ihrer kritischen Reflexion fließen in die Beurteilung auch weitere Leistungsdimensionen ein. Diese sind zum Beispiel: ein Engagement in der Lehre, der akademischen Selbstverwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit, dem Wissens- und Technologietransfer; auch Beiträge im gesamtgesellschaftlichen Interesse können gewürdigt werden. Einbezogen werden auch die wissenschaftliche Haltung der Wissenschaftlerin beziehungsweise des Wissenschaftlers wie Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft. Persönliche, familien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten oder dadurch verlängerte Ausbildungs- oder Qualifikationszeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände werden angemessen berücksichtigt.

Individuelle Leistungsbewertung und Ausschluss von Diskriminierung

Damit eine Leistungsbewertung allein auf sachangemessene Kriterien zurückgreift, müssen Auswahlverfahren sowohl bewussten als auch unbewussten Vorbehalten aufgrund nicht wissenschaftlicher Faktoren gezielt begegnen. Die Vergleichbarkeit individueller wissenschaftlicher Leistung erfordert eine Bewertung nach einheitlichen, transparenten sowie rechtlich und wissenschaftlich zulässigen Kriterien. Für ein vertrauensvolles und diskursoffenes Klima in der wissenschaftlichen Zusammenarbeit und Leistungsbewertung sind u. a. die Akzeptanz verschiedener individueller Lebenswege und die Gleichstellung aller Geschlechter Grundvoraussetzungen.

Insbesondere die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Faktoren:

  • Rasse,
  • ethnische Herkunft,
  • Geschlecht,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • Behinderung,
  • Alter und
  • sexuelle Identität

dürfen auf keinen Fall zum Nachteil einer Person in eine wissenschaftliche Leistungsbewertung einfließen. Dies sind auch in keiner Weise wissenschafts- oder leistungsbezogene Kriterien.

Die tatsächliche Möglichkeit, wissenschaftlich tätig zu sein, kann zudem durch besondere persönliche Situationen zeitlich eingeschränkt sein. Als unvermeidbar sind insbesondere Ausfälle wegen eigener schwerer Erkrankung oder Behinderung sowie Ausfälle aufgrund familiärer Verpflichtungen (Schwangerschaft, Geburt und Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen) anzusehen. Typisch für solche Sachlagen ist der Umstand, dass betroffene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler solche Ausfälle nicht vermeiden können.

In Bezug auf die Familienplanung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ist besonders auf den Umstand hinzuweisen, dass

  1. es sich bei der Entscheidung für die Gründung einer Familie (Partnerschaft, Zeugung, Schwangerschaft, Geburt oder Adoption eines Kindes) um die Ausübung von Grundrechten / Menschenrechten handelt;
  2. die durchschnittliche biologisch fruchtbare Phase bei gebärfähigen Personen mit der langen Qualifizierungsphase im deutschen Wissenschaftssystem umfassende zeitliche Überschneidungen aufweist.

Die Entscheidung für Schwangerschaft und/oder Kinder darf an keiner Stelle als Nachteil betroffener Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler angerechnet werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung für Kinder in einer etwaigen Partnerschaft die das Kind austragende Person aufgrund der Faktoren Schwangerschaft, Geburt und gegebenenfalls Stillzeit in diesen Phasen gegenüber dem nicht-austragenden Elternteil deutlich mehr belastet.

Auch die Pflege von erwachsenen Angehörigen kann ein zeitlich anrechnungsfähiger Umstand bei der Leistungsbewertung sein.

Bei der Berücksichtigung individueller Faktoren ist zu beachten, dass der Schutz der Privatsphäre Betroffener und das geltende Datenschutzrecht einen sensiblen Umgang mit persönlichen Daten und Zusatzinformationen zum wissenschaftlichen Werdegang und persönlichen Lebensweg fordern. Es müssen Konzepte zum Datenschutz, insbesondere zum Umgang mit besonders sensiblen, schutzwürdigen Daten, vorliegen. Weiterhin muss die Freiwilligkeit der Mitteilung und die Vertraulichkeit von persönlichen Informationen gewährleistet sein.

Die vorgenannten Faktoren sind für eine vergleichende individuelle Leistungsbewertung relevant, um die tatsächlich mit wissenschaftlicher Tätigkeit verbrachte Zeit mit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung ins Verhältnis zu setzen. Hierzu gehört es, offengelegte unverschuldete Ausfallzeiten, z. B. wegen familiärer Verpflichtungen, Behinderung oder chronischer Erkrankung, angemessen herauszurechnen.

Über die genannten Punkte zur zeitlichen Anrechnung von Ausfallzeiten hinaus können Informationen zu sonstigen Umständen vorliegen, die einen angemessenen Nachteilsausgleich bei der Leistungsbewertung erfordern (Härtefallregelung). Härtefälle liegen vor, wenn einzelne Personen ein über das allgemeine Lebensrisiko (das alle Menschen trifft) hinausgehender, massiver und unverschuldeter Nachteil trifft. Bei Gestaltung formaler Verfahren zur Leistungsbewertung sollte daher die Notwendigkeit angemessener Härtefallregeln für besondere Situationen geprüft werden. Formale Härtefallregelungen sollten es aus Gründen der Gleichbehandlung vorsehen, Härtefälle nach einheitlichen, klar festgelegten Kriterien zu entscheiden und dies entsprechend zu dokumentieren.

Der Kommentar gehört zu folgenden Kategorien:

LL5 (Allgemein)

|